Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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tionskosten (Verhandlungsversuche mit anderen Ländern, die Prüfung ihrer Voraussetzungen für einen Nach-/ Erlass der Importabgabe, «transshipment») mit sich bringen. Eventuell würde eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme für eine Energieabgabe, welche sich auf die EITE-Sektoren beschränken würde, nicht als verbotene Subvention gemäss Artikel 3.1 ASCM angesehen (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 124f.). Dabei dürfte jedoch bei der Rückerstattung die tiefste inländische Abgabe nicht überschritten werden.
Aus Wettbewerbsgründen wäre für die Schweiz eine beidseitige Grenzausgleichsmassnahme angezeigt (Abschnitt 5.2.1.5), welcher aber aus handelsrechtlicher Sicht praktisch keine Erfolgschancen einzuräumen sind. Solch eine Grenzausgleichsmassnahme müsste nicht nur eine Rückerstattung der inländischen Energieabgabe für die Exporte, sondern ebenfalls eine Erstattung der Importabgabe aufgrund der besonderen Ausgangslage der Schweizer EITE-Sektoren (im internationalen Vergleich hohe CO2- und Stromintensität importierter Vorleistungen) vorsehen. Die gleichzeitige Einführung einer exportseitigen Grenzausgleichsmassnahme würde jedoch die Rechtfertigung der importseitigen Grenzausgleichsmassnahme unter dem Ausnahmeartikel XX des GATT gefährden (Abschnitt 5.2.1.3.2). Schon der Verdacht, dass die exportseitige Grenzausgleichsmassnahme nicht allein den unter Artikel XX GATT angerufenen Zielen wie dem Klimaschutz dient, dürfte für das Stattgeben einer potentiellen Klage genügen. Insbesondere dürfte es fraglich sein, eine importseitige Grenzausgleichsmassnahme unter Berufung auf Artikel XX GATT zu rechtfertigen, wenn die Schweiz zugleich für ihre EITE-Sektoren eine Ausnahme von der exportseitigen Grenzausgleichsmassnahme (Export-GAM) erwirken möchte (Ecoplan/WTI/UZH 2013,S. 124f).
Unter ökonomischen Aspekten ist die Schweiz im internationalen Vergleich ein Sonderfall, da die EITE-Sektoren das Gros der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs über importierte Vorleistungen beziehen. Die zum Schutz der EITE-Sektoren ökonomisch sinnvolle Variante von Grenzausgleichsmassnahmen für eine CO2-Abgabe und Stromabgabe ist kaum WTOkonform gestaltbar und damit rechtlich sehr riskant. Folglich kann die Schweiz die Wettbewerbsfähigkeit ihrer EITE-Sektoren nicht durch Grenzausgleichsmassnahmen schützen (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 127f.).
Zudem ist zu bedenken, dass sich die Schweiz, falls sie für die geprüften Energieabgaben eine Grenzausgleichsmassnahme einführen wollte, in einer Pionierrolle befände und sich international exponieren würde. Dies wäre mit erheblichen politischen Unwägbarkeiten behaftet. So wäre mit starker Opposition einiger Staaten, insbesondere der Schwellenländern, zu rechnen, was sich u.a. in einer Anfechtung solcher Massnahmen bei der WTO niederschlagen könnte. Als kleine Volkswirtschaft hat die Schweiz zudem international keine grosse Hebelkraft und der globale Umweltnutzen wäre vernachlässigbar. Hinzu kommen noch die hohen Kosten des Vollzugs. Aus diesen Erwägungen heraus sind Grenzausgleichsmassnahmen für die Schweiz nicht zu empfehlen.
5.2.2 Ausnahmeregelungen
Erleichterungen von Energieabgaben für Unternehmen mit energie- und treibhausgasintensiver Produktion sind international geläufig (IEEP 2013, S.13f). Auch in der Schweiz werden