Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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heute sowohl bei den Netzzuschlägen nach Energiegesetz (EnG Art. 15b) als auch der CO2- Abgabe auf Brennstoffen Ausnahmen gewährt.

Die Ausnahmen sind vergleichsweise eng begrenzt. Eine Entlastung von den Netzzuschlägen in Form einer teilweisen Rückerstattung nach heutigem EnG erhalten rund 30 sehr stromintensive Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten von mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS). Eine Sockelbelastung durch die Abgabe von drei Prozent bleibt bestehen. Dafür werden keine verpflichtenden Zielvereinbarungen von den Unternehmen gefordert. Bei der CO2-Abgabe auf Brennstoffen ist die Regelung weiter gefasst. Treibhausgasintensive Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe Abgabenbelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt würde, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug für die Befreiung müssen sich die Unternehmen gegenüber dem Bund verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). Von der CO2-Abgabe sind in der Periode 2013 bis 2020 rund 1‘000 bis 1‘500 Unternehmen aufgrund von Verminderungsverpflichtungen befreit. Ebenfalls von der CO2-Abgabe befreit sind grosse treibhausgasintensive Unternehmen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen. Dies sind rund 60 bis 80 Unternehmen.

Im Strombereich gibt es mit der parlamentarischen Initiative 12.40068 und der Motion 12.3664 eine Tendenz, die Ausnahmeregelungen für die Netzzuschläge auszuweiten. Bei der pa. Iv. 12.400 wird am Kriterium der Stromintensität (Stromkosten in % der Bruttowertschöpfung) festgehalten. Allerdings soll bereits ab einem Schwellenwert von 5 Prozent eine Teilbefreiung und ab 10 Prozent eine vollumfängliche Befreiung erfolgen. Im Gegenzug wird neu eine verpflichtende Zielvereinbarung gefordert. Die Zahl der rückerstattungsberechtigten Unternehmen erhöht sich bei Umsetzung der pa. Iv 12.400 auf 300 bis 600 Unternehmen. Die pa. Iv. 12.400 wurde vom Bundesrat begrüsst und sowohl vom Nationalrat als auch vom Ständerat mit grosser Mehrheit angenommen. Die Motion 12.3664, die allen Industrieunternehmen in den Genuss eines reduzierten (bzw. nach oben begrenzten) Zuschlags hätte kommen lassen, wurde vom Ständerat (Zweitrat) am 3. Juni 2013 abgelehnt, und wird deshalb nicht mehr weiterverfolgt. Einen Überblick über die heutigen und sich in der Diskussion befindenden Ausnahmeregelungen findet sich in Anhang 3.

Auch im Rahmen des Übergangs in ein Lenkungssystem ab 2021 ist es unbestritten, dass energieintensive Unternehmen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind und durch die Energiebesteuerung in ihrer Existenz gefährdet sind, Erleichterungen gewährt werden sollen. In den nachfolgenden Kapiteln sind wesentliche Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Ausnahmeregelung dargelegt.

5.2.2.1 Berechtigung zur Rückerstattung

Die Berechtigung von Rückerstattungen der Energieabgabe soll auf Unternehmen begrenzt werden, welche die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

68 Die parlamentarische Initiative 12.400 wurde in der Schlussabstimmung am 21.06.2013 von National- und Ständerat angenommen. Die fakulative Referendumsfrist läuft bis zum 24.10.2013.