Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
(1) der Produktionsprozess zur Herstellung von Gütern und Dienstleistungen ist in hohem Mass auf den Einsatz von Energie angewiesen und (s. Kap. 5.2.2.2).
(2) die internationale Wettbewerbsfähigkeit wird durch die Abgabe erheblich beeinträchtigt (s. Kap. 5.2.2.3).
Damit die Lenkungswirkung der Energieabgabe nicht ausgehöhlt wird, sollte der Kreis der Begünstigten so eng wie möglich gehalten werden. Je grosszügiger die «Ausnahmeregelung», desto geringer die Lenkungswirkung; respektive, wenn die Energie- und Klimaziele dennoch erreicht werden sollen, müssen die nicht befreiten Unternehmen und die Haushalte eine umso grössere Last tragen. Andererseits sollte der Kreis der Unternehmen so gross wie nötig sein, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energie- und treibhausgasintensiven Unternehmen nicht durch die Abgabe gefährdet wird.
Im Grundsatz sollte die Befreiung bzw. die Rückerstattung der Energieabgabe nur gewährt werden, solange die Handelspartner der Schweiz keine vergleichbaren Abgaben erheben. Bei der Gewährung müsste also grundsätzlich überprüft werden, ob das Ausland bereits eine Abgabenbelastung in ähnlicher Höhe hat. Erfahrungen aus der Studie zu den internationale Lenkungssystemen (IEEP 2013a) zeigen jedoch, dass ein Vergleich der Höhe der Energieabgaben international nur sehr schwierig ist. Allerdings ergab die Studie auch, dass alle Länder den energieintensiven Sektoren teils sehr umfangreiche Ausnahmeregelungen gewähren (IEEP 2013a, S. 13f.). Eine detaillierte Überprüfung der Höhe der Energieabgabenbelastung zwischen In- und Ausland scheint vor diesem Hintergrund nicht nötig.
5.2.2.2 Prüfung der Energieintensität
5.2.2.2.1 Indikator zur Messung der Energieintensität
Zur Messung der Energieintensität stehen folgende Indikatoren zur Auswahl:
(1) Totale Energiekosten (inkl. Energieabgabe) in Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS)
(2) Energieabgabebelastung in Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS)
Indikator 1 findet heute im Bereich des Netzzuschlags Anwendung. Sobald die Stromkosten gegenüber der BWS (Stromintensität) mehr als 10 Prozent ausmachen, ist das Unternehmen berechtigt, sich den Netzzuschlag gemäss EnG teilweise rückerstatten zu lassen. Dieses Kriterium, ergänzt um eine Teilrückerstattung für Unternehmen mit einer Stromintensität zwischen 5 und 10 Prozent Stromintensität, wurde von der pa.Iv. 12.400 übernommen. Der Indikator ist relativ einfach und ohne grosse Mehraufwendungen im Rahmen bestehender Buchführungspflichten (z.B. Jahresabschlüsse) ermittelbar.
Der Indikator hat jedoch zwei wesentliche Einschränkungen: Zum einen ist die Befreiung nicht nur von der Zusatzlast durch die Energieabgabe abhängig, sondern vom gesamten Energiepreis. Steigt der Energiepreis aufgrund von Marktbewegungen, erhöht sich der Anteil der Unternehmen, die in den Genuss der Befreiung kommen. Und dies obwohl sie im