Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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kungen der unterschiedlichen Ausnahmeregelungen findet sich in Kapitel 5.2.3.
Die Schwellenwerte (Abgabenbelastung in % der BWS) sollen so berechnet werden, dass die Unternehmen in folgendem Umfang befreit werden.
(1) Energieabgabe Teil Elektrizität: Im gleichen Ausmass wie die mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 2014 gültige pa. Iv. 12.400. Von einer Rückerstattung würden gemäss heutigen Schätzungen rund 300 – 600 Unternehmen profitieren.
(2) Energieabgabe Teil Brennstoffe: Die Effektivität der heutigen Regulierungen soll evaluiert werden, so dass rechtzeitig für die Zeit nach 2020 eine effektive und
effiziente Ausnahmeregelung definiert werden kann. Insbesondere ist im Bereich Rückerstattung mit Reduktionspflicht zu prüfen, dass die Ausnahmeregelung sich an der Abgabenbelastung und des internationalen Wettbewerbs der einzelnen
Unternehmung orientiert.
(3) Energieabgabe Teil Treibstoffe: Hier liegen keine Erfahrungswerte vor. Bei der Bestimmung des Schwellenwertes wird wie bei den Bereichen Strom und Brennstoffe eine moderate Lösung gesucht werden müssen. Bei der Analyse der von der Treibstoffabgabe besonders betroffenen Unternehmen wird der Fokus auf die international tätigen Transportunternehmen gelegt.
Offen ist zur Zeit noch das Zusammenspiel bei den Befreiungen. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
(1) Die Schwellenwerte werden unabhängig voneinander angewandt. Die Berechnung der Befreiung erfolgt separat nach jedem Energieträger.
(2) Die Schwellenwerte müssen kumulativ erfüllt werden, d.h. der Gesamtschwellenwert (=Summe der einzelnen Schwellenwerte) muss überschritten werden. In diesem Fall können z.B. hohe Energieintensitäten im Brennstoffbereich (Schwellenwert wird stark überschritten) mit niedrigen im Treibstoffbereich und bei der Elektrizität (Schwellenwerte würden einzeln nicht erreicht) ausgeglichen werden.
Vorstellbar ist auch, dass die erste Möglichkeit im Regelfall angewandt wird. Und die zweite Möglichkeit eine Art «Härtefall»-Regelung darstellt.
5.2.2.3 Prüfung der Beeinträchtigung des internationalen Wettbewerbs
Neben der Erfüllung des Kriteriums der Energie- respektive Treibhausgasintensität muss ein Unternehmen durch die Energieabgabe erheblich in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, um eine Rückerstattung der Abgabe zu erhalten. Zur Entscheidung, ob und wie stark ein Unternehmen dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, stehen zwei Verfahren zur Verfügung.
(1) Definition einer Liste von Branchen, die sowohl eine hohe Abgabebelastung als auch eine hohe Export- und Handelsorientierung aufweisen.
(2) Nachweispflicht der Unternehmen, z.B. anhand von Exportanteil bzw. Import-
Konkurrenz-Kriterium
Die erste Möglichkeit wird aktuell im Rahmen der CO2-Verordnung angewendet. Die