Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht
Vergleich zu den anderen Unternehmen keinen Nachteil erleiden, da grundsätzlich alle Unternehmen – national und international – von einer allgemeinen Rohstoffpreiserhöhung betroffen sind. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Rein aufgrund von
Energiepreissenkungen können Unternehmen plötzlich die Berechtigung zur Rückerstattung verlieren, obwohl sich die verzerrende Belastung durch die Energieabgabe nicht verändert hat. Zum anderen variieren die Energiepreise je nach Verhandlungsgeschick von Käufer und Verkäufer, aufgrund regionaler Unterschiede und vieler anderer Einflussfaktoren. Der
Energieabgabesatz hingegen ist für alle gleich. Werden die Energiekosten in Prozent der BWS als Indikator verwendet, werden über die Ausnahmeregelung auch unterschiedliche Marktpreise «abgefedert» und nicht nur die Zusatzlast der Energieabgabe.
Deshalb empfiehlt es sich, anstelle der gesamten Energiekosten in Prozent der BWS lediglich die Energieabgabebelastung in Prozent der BWS zur Messung der Energie- respektive Treibhausgasintensität heranzuziehen (Indikator 2). Dieser Indikator ist wesentlich transparenter und auch angemessener: Ausschlaggebend für die Rückerstattung an ein Unternehmen sollte die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der relativ höheren Abgabebelastung sein und nicht aufgrund höherer absoluter Energiekosten. Hinsichtlich der Umsetzung unterscheidet sich die Energieabgabebelastung in Prozent der BWS nicht wesentlich von dem zur Zeit verwendeten Indikator.
5.2.2.2.2 Schwellenwert
Entscheidend für die Anzahl der rückerstattungsberechtigten Unternehmen respektive den Umfang der ausgenommenen Energie und CO2-Emissionen ist, bei welchem Schwellenwert das Kriterium der Energieintensität als erfüllt gilt. Je niedriger dieser Schwellenwert, desto mehr Unternehmen können sich von der Energieabgabe befreien lassen – vorausgesetzt sie sind dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Je höher der Schwellenwert, desto weniger Unternehmen können eine Abgabenbefreiung respektive eine Erleichterung erhalten.
Das Beratungs- und Forschungsunternehmen Ecoplan hat im Auftrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und des Bundesamtes für Energie (BFE) mit einer modellhaften Analyse geprüft, wie sich eine Ausweitung der Ausnahmeregel für die Schweiz auswirkt (Ecoplan 2013, S.46 ff). Während sich die Erweiterung der Ausnahmeregelung auf die Gesamtwirtschaft nicht gross auswirkt, zeigen sich zwischen den Branchen teilweise beträchtliche Veränderungen der Auswirkungen. Erwartungsgemäss führt eine weiter gefasste Ausnahmeregelung zu höheren Energie- und Stromabgaben für die nicht befreiten Branchen, wenn die gesetzten Energie- und Klimaziele weiterhin erreicht werden sollen. Eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung geht bei vorgebebenen Minderungszielen somit immer zu Lasten der nicht befreiten Unternehmen und Haushalte. Die Analyse zeigte darüber hinaus auf, dass eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auch kontraproduktive Wirkungen hat: Besonders energie- und zugleich handelsorientierte Branchen, die in der «engen» Ausnahmeregelung von der Energieabgabe befreit sind, werden durch eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf weitere Branchen schlechter gestellt, wenn sie relativ viele Vorleistungen von abgabezahlenden Unternehmen beziehen, die aufgrund der Ausweitung der Ausnahmeregelung höhere Abgaben bezahlen müssen. Eine umfassendere Darstellung der Auswir-