Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Branchenliste ist insbesondere aus Sicht des geringen Vollzugsaufwands attraktiv. Als problematisch wird allerdings erachtet, dass mit Branchenlisten kaum Erfahrungen

gesammelt wurden, da diese erst seit 2013 Verwendung finden. Des Weiteren können diese nur auf einer hohen Aggregationsstufe erstellt werden.69 Branchenlisten müssen angepasst werden, sofern Branchenverbände oder Unternehmen darlegen können, dass sie Tätigkeiten ausüben, welche die Kriterien ebenfalls erfüllen. Im Prinzip müsste auch eine Anpassung erfolgen, wenn Tätigkeiten die Kriterien nicht mehr erfüllen, allerdings muss die

Rechtssicherheit gewährleistet bleiben. Durch die hohe Aggregationsstufe besteht bei der Branchenliste die Gefahr, dass einzelne Unternehmen profitieren, welche entgegen dem Branchendurchschnitt nur auf dem inländischen Markt tätig sind oder ein Monopol haben.

Andererseits besteht die Gefahr, dass einzelne Unternehmen nicht befreit werden, obwohl sie sowohl energieintensiv als auch dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind. Dies, weil sie nicht den definierten Branchen angehören. Die Verwendung der

Branchenklassifikation wird ausserdem nicht den Geschäftsstrukturen stark diversifizierter Unternehmen und Unternehmensgruppen gerecht. Dies kann dazu führen, dass Betriebe unternehmerisch oder rechtlich ungewünschte Auslagerungen von Unternehmensteilen vornehmen, um für die betroffenen Betriebssparten Rückerstattungen der Energieabgabe zu erlangen. Umgekehrt bestehen Anreize, untereinander eng verbundene, aber juristisch unabhängig geführte, nichtanspruchsberechtigte mit anspruchsberechtigen Unternehmen zusammenzuführen und somit den Anspruchskreis zu erweitern. Hingegen spricht der relativ geringe Vollzugsaufwand für eine Branchenliste.

Anstatt einer relativ statischen Branchenliste könnte alternativ eine Nachweispflicht der einzelnen Unternehmen eingeführt werden. Denkbar wäre ein zu bestimmendes Ex-

port/Umsatz-Verhältnis, ab welchem Unternehmen rückerstattungsberechtigt sind. Zusätzlich müsste ein Import-Konkurrenz-Kriterium gelten, damit Unternehmen, die mit internationalen Unternehmen auf dem Schweizer Markt konkurrieren, auch berücksichtigt werden. Allerdings bestehen auf diesem Gebiet zumindest in der Schweiz keine Erfahrungen. Die genaue Höhe und Ausgestaltung des Export/Umsatz-Verhältnisses bzw. des Import-Konkurrenz-Kriteriums sowie die praktische Umsetzung (Durchführbarkeit/Kosten) müsste anhand einer detaillierten Studie ermittelt werden.

Die beiden Verfahren unterscheiden sich im Wesentlichen hinsichtlich der Ebene, auf welcher die Prüfung stattfindet. Beim ersten Verfahren werden nicht einzelne Unternehmen betrachtet, sondern Branchendurchschnitte. Beim zweiten Verfahren findet die Prüfung beim einzelnen Unternehmen statt. Folglich ist es zielgenauer als die Branchenliste.

5.2.2.4 Gegenleistung

Grundsätzlich soll von den rückerstattungsberechtigten Unternehmen eine Gegenleistung in Form einer Zielvereinbarung gefordert werden. Diese könnte mit einer Investitionspflicht

69 Inwieweit die Kriterien von Artikel 31 Absatz 2 des CO2-Gesetzes erfüllt sind (Abgabebelastung im Verhältnis der Wertschöpfung sowie die Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit), orientiert sich an der Abgabebefreiung vor 2012 und stützt sich auf Daten der NAMEA (National Accounting Matrix including Environmental Accounts) sowie die Input-Output-Tabelle (IOT) für die Schweiz, die vom Bundesamt für Statistik erstellt werden. Detailliertere Daten stehen nicht zur Verfügung.