Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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kombiniert werden. Die Zielsetzung der Ausnahmeregelung liegt zwar in der Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der energie- und treibhausgasintensiven Unternehmen, welche im internationalen Wettbewerb stehen. Wird dies in den Vordergrund gestellt, müsste die Befreiung mit den geringsten Auflagen gewährt werden. Jede Gegenleistung, sei dies eine Zielvereinbarung mit oder ohne Investitionspflicht, erlegt den Unternehmen weitere Kosten auf – von denen sie eigentlich befreit werden sollten. Aus Gründen der Solidarität ist eine Befreiung ohne Gegenleistung dennoch nicht angezeigt.

Bei einer Zielvereinbarung müssen nur wirtschaftlichen Massnahmen realisiert werden, damit wird die Belastung der Unternehmen begrenzt. Da Zielvereinbarungen über mehrere Jahre laufen und die Zielerreichung regelmässig geprüft werden muss, muss das Unternehmen mit dem Bund eine langfristige Beziehung eingehen. Die Kosten für die Zielbildung und das Monitoring muss das Unternehmen tragen. Bei der Investitionspflicht kann das Unternehmen im Gegensatz zu Zielvereinbarung nicht frei über die Mittel verfügen, sondern diese sind

zweckgebunden einzusetzen.

Die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze wurde im Zusammenhang mit der pa. Iv. 12.400 auf Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht und der Verfassungsmässigkeit geprüft. Es wurde festgestellt, dass die Regelungen grundsätzlich keine Konflikte mit EU-Recht bergen. Die Verfassungsmässigkeit wurde ebenfalls als gegeben eingestuft. Bei der Festlegung neuer Regelungen muss die Rechtmässigkeit insbesondere im Zusammenhang und im Kontext übergeordneter neuer Regelungen erneut geprüft werden.

In der Diskussion befinden sich derzeit zwei unterschiedliche Varianten zur Ausgestaltung einer Gegenleistung von rückerstattungsberechtigten Unternehmen:

(1) mit Zielvereinbarung ohne Investitionspflicht

(2) mit Zielvereinbarung mit Investitionspflicht

Die beiden Varianten (1) und (2) schreiben dem rückerstattungsberechtigten Unternehmen vor, eine verpflichtende Zielvereinbarung mit dem Bund einzugehen. Denkbar wäre hier zum einen, dass diese Zielvereinbarung ohne vorgegebene Investitionspflicht eingegangen wird (Variante 1), und zum anderen, dass der Rückerstattungsbetrag teilweise (z.B. 20 %) bzw. vollständig (100 %) in Energieeffizienz investiert werden muss (Variante 2). Je höher der Prozentsatz der Investitionspflicht in Variante (2) festgesetzt wird, desto weniger Spielraum hat ein Unternehmen, um den rückerstatteten Zuschlag direkt in wettbewerbserhaltene Massnahmen zu investieren. Diesem Tradeoff zwischen Energieeffizienz und direkter Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sollte allerdings entgegengehalten werden, dass eine Investitionsverpflichtung in Energieeffizienzmassnahmen zu einem geringeren Energieverbrauch führt, was die entstandenen Opportunitätskosten des eingesetzten Kapitals teilweise reduziert.

Bei der Wahl der Variante zur Ausgestaltung einer Gegenleistung muss darauf geachtet werden, dass die Kosten der Gegenleistung für die betroffenen Unternehmen nicht zu hoch ausfallen, damit die Absicht der Befreiung (keine Beeinträchtigung der internationalen Wett-