Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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bewerbsfähigkeit) nicht untergraben wird. Die Komplexität der Befreiungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Vollzug ist unterschiedlich, ausführlichere Angaben sind in Kapitel 5.2.4 aufgeführt.
Rückverteilung der Erträge der Energieabgabe
Die Erträge der Energieabgabe werden entweder in Form einer Rückverteilung an die
Haushalte und Unternehmen zurückgegeben oder mittels Steuer-/Abgabensenkungen kompensiert. Für die von der Energieabgabe befreiten Unternehmen stellt sich die Frage, ob diese auch rückverteilungsberechtigt sind. Grundsätzlich müssen die Unternehmen eine Gegenleistung für die Befreiung erbringen und leisten somit einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele. Je nach Ausmass der noch zu definierenden Gegenleistungen kann es vertretbar sein, dass sie auch von der Rückverteilung profitieren. Ferner sind auch die Vollzugskosten zu berücksichtigen. Je nach Art der Rückverteilungen an Haushalte und Unternehmen wäre ein Ausschluss der befreiten Unternehmen mehr oder weniger aufwändig umsetzbar.
5.2.3 Effektivitäts-/ Effizienz- und Verteilungswirkungen
Ecoplan (2013) hat die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von verschiedenen Ausnahmeregelungen untersucht. Die drei Varianten gehen von eng bis weit gefassten Ausnahmeregelungen aus. Die mittlere Variante entspricht grösstenteils der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung. Während die enge Variante relativ restriktiv ist, sieht die grosszügigste Variante im Strombereich sehr weitgehende Befreiungen vor. Bei den Untersuchungen wurde angenommen, dass die befreiten Unternehmen70 als Gegenleistung eine Zielvereinbarung eingehen müssen. Dabei wurde in einem Szenario unterstellt, dass die Zielvereinbarungen wirksam71 sind, im anderen Szenario wurde unterstellt, dass sie weniger als halb so wirksam sind. Der Auftrag der Studie war es, exemplarisch aufzuzeigen, wie eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auf die Wirtschaft, die Branchen aber auch die Bevölkerung wirkt.
Bei unveränderten Energie- und Klimazielen führt die Ausdehnung der Ausnahmeregelung zu höheren Energieabgaben (sowohl für den CO2-Teil wie auch für den Energiegehaltsteil). Diese höheren Abgaben werden in erster Linie von den nicht ausgenommen Branchen und der Bevölkerung getragen. Die Erhöhung der Energieabgaben fällt umso stärker aus, je weniger wirksam die Zielvereinbarungen sind.
Hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen Grössen wie Bruttoinlandsprodukt, Beschäftigung und Wohlfahrt unterscheiden sich die verschiedenen Ausnahmeregelungen nicht wesentlich. Dies vor allem deshalb, weil die Variation bei den untersuchten Ausnahmeregelungen aus gesamtwirtschaftlicher Optik relativ bescheiden sind: Bei den CO2-Emissionen werden durch die Ausdehnung von der engsten zur weitesten Variante nur zwei Prozent der CO2-
Emissionen zusätzlich von der Abgabe befreit. Im Strombereich sind es zusätzliche 13 Pro-
70 Im Modell konnten nur ganze Branchen, nicht einzelne Unternehmen von der Energieabgabe befreit werden. Deshalb wir im Folgenden statt von Unternehmen von den befreiten Branchen gesprochen.
71 Es wird unterstellt, dass bei funktionierenden Zielvereinbarungen bzw. Verminderungsverpflichtungen eine CO2-Emissions- bzw. Stromverbrauchsreduktion bis zu Grenzkosten in der Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Abgabe erreicht werden können.