Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Klima- und Energielenkungssystem
OW, SG, SH, SO, SZ, ZG) knüpfen die Ausnahmeregelungen jedoch an die Bedingung, dass Energieeffizienzmassnahmen nicht auf kantonaler und nationaler Ebene doppelt angerechnet werden dürfen. Unterstrichen wird zudem die Notwendigkeit periodischer Überprüfungen in Abhängigkeit der internationalen klimapolitischen Massnahmen. Das gleiche Argument wird von den Kantonen Thurgau und Tessin eingebracht. Der Kanton Jura fügt zusätzlich an, dass bei der Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen auch der relativen Steuerbelastung der Unternehmen im In- und Ausland Rechnung getragen werden muss. Für die Rückerstattungsberechtigung erachtet der Kanton Genf das Kriterium der Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als besonders wichtig. Der Kanton Basel-Stadt schlägt den Anteil der Nettobelastung an der Bruttowertschöpfung – die Differenz zwischen der geleisteten Energieabgabe und den rückverteilten Beträgen - als Kriterium für die Rückerstattungsberechtigung vor. Ausserdem spricht sich der BS gegen vollständige Befreiungen aus, da dies aufwendige Abgrenzungsprobleme mit sich bringen kann. Der Kanton Zürich hält eine partielle Rückerstattung der Energieabgabe nur für gerechtfertigt, wenn damit eine Verlagerung der Produktion von energieintensiven Unternehmen vermieden wird. ZH erwähnt degressive Energieabgabesätze als Alternative. Diese liessen sich in Abhängigkeit des CO -Ausstosses der treibhausgas-
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intensiven Unternehmen festlegen und würden bewirken, dass auch grosse Emittenten von der Lenkungswirkung betroffen sind. Der Kanton Aargau verzichtet darauf, sich «plakativ» für oder gegen Ausnahmeregelungen auszusprechen. Zum einen würden Ausnahmeregelungen zu einer abnehmenden Lenkungswirkung beitragen. Zum anderen könnte es sogar sein, dass Unternehmen, deren Energieverbauch sich im Grenzbereich der Ausnahmeberechtigung befindet, einen Anreiz zum Mehrver- brauch haben. Der schweizerische Städteverband fügt an, dass die Wettbewerbssituation der entsprechenden Unternehmen meist durch die europäische Konkurrenz bestimmt ist und somit die Ausnahmen mit den europäischen Regeln, beispielsweise im Bereich Beihilfen, abgestimmt sein müssen.
Bei der Frage des Ausmasses der Befreiung ergibt sich bei den Kantonen und den kantonalen Konferenzen und den Dachverbänden der Städte und Berggebiete ein weniger einheitliches Bild. Die FdK und die EnDK und die sich bei dieser Frage anschliessenden Kantone (BL, FR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ) nehmen diesbezüglich nicht klar Stellung. Es wird darauf hingewiesen, dass Ausnahmeregelungen nur im Rahmen international unterschiedlicher klimapolitischer Massnahmen gerechtfertigt sind und sich deshalb eine periodische Überprüfung aufdrängt. Der Kanton Waadt möchte sich ebenfalls nicht festlegen und betont, dass das Ausmass an Befreiung unter Berücksichtigung der Branchenbesonderheiten und der relativen Steuerbelastung festzulegen sei.
Eine Regelung, die einen Kreis an befreiten Unternehmen entsprechend der gegenwärtigen Praxis vorsieht, wird von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAB) sowie den Kantonen GE, NE, SO, und TG begrüsst. TG hält dies für die politisch am einfachsten durchsetzbare Regelung. Für GE sind Vorkehrungen für Härtefälle wichtig. SO möchte die Erfahrungen mit der Umsetzung der pa. Iv. 12.400 abwarten, bevor über Lockerungen oder Verschärfungen der Ausnahmeregelungen nachgedacht wird.