Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Die CVP macht geltend, sie erachte die Ergänzung von Artikel 64a Absatz 9 KVG, womit die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen bei EU-Versicherten geregelt werden, als sinnvoll.
Die FDP weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung eine (nun genügende) gesetzliche Grundlage für die bereits bestehende Regelung in Artikel 105m KVV schaffe. Bis die heute geltende Regelung im Jahr 2011 in Kraft gesetzt wurde, habe man lange nach einem Kompromissvorschlag zwischen GDK, Krankenversicherern und Bundesrat gesucht. Die FDP unterstütze, dass die Regelung nun eine genügende gesetzliche Grundlage erhalte.
Die SVP betont, die nachträgliche gesetzliche Legitimierung der Verordnungsregelung bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligung bei EU-Versicherten hinterlasse zwar staatspolitisch einen fahlen Nachgeschmack, könne aber materiell unterstützt werden.
Der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche (asd) macht geltend, dass er hierzu
keine formalrechtlichen Einwendungen habe, jedoch praktische Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen. So sei namentlich im Artikel 64a Absatz 9, dritter Satz KVG zu vermuten, dass in solchen Fällen das "Delkredere-Risiko" beim Spital liegen bleibe. Umso mehr werde das Spital auf Kostengutspracheverfahren Wert legen müssen. Im gleichen Sinne äussern sich
auch medswiss.net, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) und The Swiss Leading Hospitals.
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen zu.
Wie der Kanton VD stellt das Centre Patronal fest, dass finanzielle Auswirkungen nur dann wahrscheinlich wären, wenn ein Betreibungsabkommen mit Frankreich abgeschlossen würde, aber nach seiner Kenntnis sind keine derartigen Bestrebungen im Gange.
Die FER ist der Ansicht, dass die Folgen bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auch für in einem europäischen Staat wohnhafte Versicherte gelten müssen.
Die FMH betont, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in diesem Bereich werde grossmehrheitlich unterstützt, mindestens eine Ärztegesellschaft eines Grenzkantons lehne die Lösung ab. In jedem Fall sei sicherzustellen, dass nicht die Spitäler für allfällige Ausstände von Grenzgängern einstehen müssten, indem ihre Rechnungen durch die Krankenkassen nicht bezahlt würden.
Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO) betont,
die Kostenübernahme durch die Kantone bei Grenzgängerinnen und –gängern analog zu den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, erscheine dem VSAO sinnvoll und konsequent und werde deshalb unterstützt.
curafutura weist darauf hin, dass der bestehenden Verfahrensregelung (Artikel 105m KVV) heute eine genügende gesetzliche Grundlage fehle. curafutura begrüsse es, dass diese Rechtsunsicherheit mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 64a Absatz 9 KVG behoben und damit die notwendige rechtliche Durchsetzungskraft geschaffen werde. Das sei wichtig, denn ohne Konsequenzen dürfte der Anreiz, die Prämie und Kostenbeteiligung nicht zu bezahlen, gross sein.
santésuisse macht darauf aufmerksam, dass von dieser Gesetzesanpassung Krankenversicherer betroffen seien, die in Grenzregionen und Tourismusgebieten mit EU-/EFTA-Arbeitnehmern tätig seien. santésuisse habe sich bereits beim Verordnungsentwurf zur Umsetzung von Artikel 64a KVG (Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen) dafür eingesetzt,