Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Die Krankenversicherer CSS und Helsana unterstützen grundsätzlich diesen Revisionspunkt. Sie weisen aber auf Umsetzungsschwierigkeiten bei der Verordnungsregelung (Artikel 105 Absatz 1 lit. b KVV) von säumigen Zahlern in Deutschland und Österreich hin. In diesem Bereich sei es möglich ohne Prämienzahlungen Leistungen zu beziehen. Sie schlagen einen Leistungsaufschub vor und die Aufnahme in eine Liste bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Sie machen einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung der entsprechenden Bestimmung.
3.3.2. Kontra
Die Kantone AG, GE, LU, SZ, UR, TI und ZG sind gegen die Bestimmung. Sie möchten, dass Artikel 105m KVV in dem Sinne revidiert wird, dass bei allen EU-Versicherten bei Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen die Leistungen aufgeschoben werden. Zudem äussern sie sich gegen die Bestimmung von Artikel 105m Absatz 1 Buchstabe a KVV, nach der die Kantone in gewissen Fällen 85% der Verlustscheine übernehmen müssen. Zudem würden drei Kategorien von Personengruppen geschaffen, die nicht gleich behandelt würden. Es müsste für alle Versicherten, die unter Artikel 64a Absatz 9 KVG fallen, eine einfache, klare, einheitliche und rechtsgleiche Regelung geschaffen werden.
3.4. Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme bei ambulanten Behand-
lungen für alle in der Schweiz versicherten Personen (Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG)
3.4.1. Pro
Die GDK weist darauf hin, dass nach dem geltenden Artikel 41 Absatz 1 KVG der Versicherer für ambulante Behandlungen die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen müsse, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gelte. Neu soll der jeweils für den gewählten Leistungserbringer geltende Tarif zur Anwendung kommen; eine Verrechnung aufgrund differierender kantonaler Taxpunktwerte soll somit künftig entfallen.
Diese Änderung betreffe den interkantonalen Leistungsbezug. Die bestehende Lösung führe zu unnötigem administrativem Aufwand für die Leistungserbringer und die Krankenversicherer. Sicherzustellen sei bei einer solchen Gesetzesänderung jedoch in jedem Fall, dass durch diese keine Präjudizen für andere Finanzierungssysteme (Spitalfinanzierung, Restfinanzierung Pflege) geschaffen werde.
In der Botschaft zum Gesetzesentwurf sollte klar gestellt werden, dass die revidierte Bestimmung von Artikel 41 Absatz 1 KVG die kantonale Restfinanzierung bei den Pflegeleistungen nicht tangiere, da in dieser Bestimmung lediglich von einer Kostenübernahme durch den "Versicherer", nicht aber durch die Kantone die Rede ist. Da der Versicherer gemäss Artikel 25a KVG einen schweizweit einheitlichen Beitrag an die Pflegeleistungen zu bezahlen habe, ergäben sich bezüglich Pflegefinanzierung keine Differenzen zwischen heutigem und künftigem Artikel 41 Absatz 1 KVG. Auch bezüglich weiteren ambulanten Bereichen (z.B. Tageskliniken Psychiatrie) sei die Kostenübernahme auf die "Versicherer" zu beziehen und nicht auf allfällige Kantonsbeiträge.
Der Vorstand der GDK stimme der vorgeschlagenen Anpassung unter der Bedingung zu, dass in der Botschaft explizit festgehalten werde, dass die Änderung lediglich die Finanzierungspflicht der Versicherer, nicht aber die Beiträge der Kantone betreffe.