Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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kriminierung der betroffenen Versicherten gibt. Zu diesem Punkt werden Präzisierungen erwartet. Es teilt die Meinung des Kantons Waadt bezüglich finanzieller Auswirkungen und seiner Zweifel betreffend Mitfinanzierungspflicht. Es hält auch das Problem der ausserkantonalen Spitalaufenthalte fest. In Bezug auf den ambulanten Bereich ist es auch der Meinung, dass die vorgenommene Änderung keine Auswirkungen auf die anderen Finanzierungsanteile, insbesondere die Restfinanzierung, haben darf.
Auch der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) spricht sich gegen die vorgeschlagenen Anpassungen aus.
Die FMH macht geltend, die Revision werde insbesondere von den Ärztegesellschaften der Grenzkantone abgelehnt.
3.3. Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicher-
ten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Art. 64a Abs. 9, zweiter Satz KVG)
3.3.1 Pro
Die GDK betont, bei diesem Revisionspunkt handle es sich eher um ein formelles Anliegen, da lediglich die notwendige, zurzeit mangelhafte Gesetzesgrundlage (der geltende Art. 64a Abs. 9 KVG) für die auf Verordnungsstufe getroffene und bereits umgesetzte Regelung (Art. 105m KVV) geschaffen werden soll. Der Vorstand der GDK stimmt der vorgeschlagenen Anpassung zu.
Die Kantone AI, AR, BL, GL, GR, JU, NE, OW, SH, SO, TG, VD, VS und ZH unterstützen
die vorgesehene Revision analog der GDK. Der Kanton BS stimmt der Schaffung einer formellen gesetzlichen Grundlage in Artikel 64a Absatz 9 KVG für die bestehende differenzierte Regelung von Artikel 105m KVV mit der Einschränkung zu, dass zukünftig in Analogie zur faktischen, beschränkten Staatsgarantie, welche die Kantone für ihre Einwohnerinnen und Einwohner übernehmen, eine gleichartige Garantie durch den Wohnortstaat anzustreben sei.
Die Parteien BDP, CVP, FDP und SVP stimmen der Gesetzesänderung zu. Die BDP betont, es müsse zwingend die Möglichkeit eines Leistungsaufschubs geschaffen werden.
Der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche (asd) weist noch besonders darauf
hin, dass das „Delkredere-Risiko“ nicht beim Spital liegen bleiben dürfe. Umso mehr werde das Spital auf Kostengutspracheverfahren Wert legen müssen.
Auch der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) und das Centre Patronal stimmen zu.
Die Leistungserbringerorganisationen unterstützen diesen Revisionspunkt grossmehrheitlich. Die FMH betont, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in diesem Bereich werde grossmehrheitlich unterstützt, mindestens eine Ärztegesellschaft eines Grenzkantons lehne die Lösung aber ab. In jedem Fall sei sicherzustellen, dass nicht die Spitäler für allfällige Ausstände
einstehen müssten. Auch medswiss, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, The
Swiss Leading Hospitals und der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO) stimmen zu. Einige dieser Leistungserbringerorganisationen weisen noch darauf hin, dass dem Kostengutspracheverfahren eine wichtige Bedeutung beigemessen werden müsse.
Curafutura, santésuisse und der SVV stimmen dieser Gesetzesänderung zu.