Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Fünf Kantone weisen explizit darauf hin, dass die Umsetzung der Umweltbeobachtung für den Bund zwar zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordern werde. Dieser Mehraufwand sei jedoch in Beziehung zu setzen zu den Einnahmen des Bundes für den Verkauf von Frequenzen für die drahtlose Kommunikation (knapp eine Milliarde Franken für die Jahre 2014 bis 2028).
3.5 Akkreditierungspflicht für Abnahme- und Immissionsmessungen
Die Anhörungsvorlage sieht vor, dass Messungen zur Kontrolle von Anlagen (Art. 12) oder zur Ermittlung von Immissionen (Art. 14) nur von dafür akkreditierten Prüfstellen durchgeführt werden dürfen. Aktuell wird die Akkreditierung empfohlen, soweit entsprechende Akkreditierungsgrundlagen in Form von Messempfehlungen des BAFU und metas vorliegen. Die vorgeschlagene Neuerung wird in der Anhörung kontrovers beurteilt. Sechs Kantone sprechen sich explizit dafür, zehn Kantone dagegen aus. Zustimmend äussern sich auch der Schweiz. Städteverband, das Centre patronal, die asut, zwei Ingenieurunternehmen, die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und das Institut für Bauhygiene. Abgelehnt wird die Neuerung zudem vom Cercl’Air, einem Eisenbahn- und einem Ingenieurunternehmen. Ein weiteres Beratungsunternehmen weist auf Probleme bei der Umsetzung hin. Grundsätzlich gegen Akkreditierungen nach dem heute geltenden Verfahren spricht sich der Verein Gigaherz aus.
Die Befürworter führen aus, derartige Messungen erforderten hohe technische Sachkenntnis und stetige Qualitätssicherung, was durch eine Akkreditierung nachgewiesen werde. Gegen die verbindliche Pflicht zur Akkreditierung wird vorgebracht, dass es für die Mehrzahl der in Anhang 1 NISV geregelten Anlagetypen noch keine Grundlagen für die Akkreditierung in Form Messempfehlungen des BAFU und metas und deshalb keine akkreditierten Prüfstellen gebe. Wenn an der Akkreditierungspflicht festgehalten werde, wären in diesen Fällen keine rechtsgenügenden Messungen möglich. Die Akkreditierung sei deshalb nicht verbindlich vorzuschreiben, sondern wie bisher lediglich zu empfehlen.
Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz und das Institut für Bauhygiene beantragen sinngemäss, dass die Unabhängigkeit der akkreditierten Prüfstellen nach strengeren Kriterien überprüft werden müsse, als dies nach der für Prüfstellen massgebenden Norm erforderlich sei.
3.6 Unterwerke und Schaltanlagen
Elektrische Unterwerke zur Speisung von Fahrleitungsanlagen der Eisenbahn unterscheiden sich in technischen und betrieblichen Belangen von denjenigen der allgemeinen Stromversorgung. Die Anhörungsvorlage sieht vor, die Anlagedefinition (Anh. 1 Ziff. 32 Abs. 1) und den massgebenden Betriebszustand (Anh. 1 Ziff. 33) für diese beiden Typen von Unterwerken zu differenzieren. Die wenigen eingegangenen Stellungnahmen unterstützen die vorgeschlagenen Ergänzungen mehrheitlich. Vereinzelt werden begriffliche Präzisierungen vorgeschlagen und der Cercl’Air und mehrere Kantone weisen darauf hin, im Sinne der Konsistenz müsste auch der Anlagegrenzwert (Anh. 1 Ziff. 34) differenziert festgelegt werden. Die SBB wünscht sinngemäss, dass bei Unterwerken der massgebende Betriebszustand gestützt auf die durchschnittlichen Auslastung festzulegen sei, analog ihrem Vorschlag bei den Übertragungsleitungen.
3.7 Elektrische Hausinstallationen
Die Anhörungsvorlage sieht vor, für elektrische Hausinstallationen in der NISV (Anh. 1 Ziff. 4) nicht mehr konkrete technische Vorschriften, sondern nur noch den Grundsatz der Minimierung des Magnetfeldes an Orten mit empfindlicher Nutzung zu verankern. Für die technischen Vorschriften soll neu auf die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) verwiesen werden, welche die entsprechenden Vorgaben in der aktuellen Fassung 2015 bereits enthält. Zu diesem Aspekt gingen vier Stellungnahmen ein, welche die Neuregelung unterstützen. Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz regen an, auch Photovoltaik-, Erdungs-, Blitzschutzanlagen und den Potentialausgleich in die Minimierungsbestrebungen einzuschliessen.