Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 8 Seiten
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Die SBB beantragt, den Anlagegrenzwert für Eisenbahnanlagen und Hochspannungsleitungen der Bahnen von aktuell 1 auf 3 μT zu erhöhen.
4.6 Rundfunk
Der Verband Schweizer Privatradios weist darauf hin, dass während der Migration von UKW zu DAB+ beide Technologien vorübergehend parallel eingesetzt würden, was wegen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung der NISV erschwert oder verunmöglicht werde. Er regt an, im Einzelfall oder generell temporäre Erleichterungen zuzulassen.
4.7 Pflicht zur Information über die Strahlenbelastung
Der Kanton ZH sieht ein Bedürfnis von Anwohnern, Grundstückeigentümern und weiteren Betroffenen, sich über die Strahlung im Umkreis von Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen informieren zu können. Er schlägt deshalb vor, die Anlageinhaber zu verpflichten, diese Information öffentlich zugänglich zu machen. Diese Pflicht könne in der Verordnung über Geoinformation verankert werden.
In eine ähnliche Richtung zielt ein Vorschlag des Instituts für Bauhygiene: Überschreitungen des Anlagegrenzwerts auf Grundstücken, auf denen Orte mit empfindlicher Nutzung bestehen oder erstellt werden dürfen, seien im Grundbuch einzutragen.
4.8 Raumplanerische Aspekte
Nach Artikel 16 dürfen Bauzonen nur dort ausgeschieden werden, „wo die Anlagegrenzwerte von bestehenden und [….] geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können“. Auf Bauzonen, die vor dem Inkrafttreten der NISV ausgeschieden waren, dürfen hingegen Gebäude errichtet werden, auch wenn dabei ein Anlagegrenzwert überschritten wird.
Dem Kanton Bern geht diese Regelung zu wenig weit. Er wünscht, dass die Entstehung von neuen Orten mit empfindlicher Nutzung mit überschrittenem Anlagegrenzwert generell verhindert wird, unabhängig davon, wann die betreffende Parzelle eingezont wurde.
Ein Bahnunternehmen und ein im Bereich Bahntechnik tätiges Ingenieurunternehmen sehen andererseits durch die bestehende Regelung die Inhaber von Eisenbahnanlagen gegenüber den Bauherrschaften angrenzender, vor Inkrafttreten der NISV ausgeschiedener Parzellen benachteiligt. Auf solchen Parzellen dürften Gebäude errichtet werden, auch wenn dabei der Anlagegrenzwert an Orten mit empfindlicher Nutzung überschritten werde. Werde dann später die Eisenbahnanlage (wesentlich) geändert, dann werde der Anlageinhaber durch das neue Regime verpflichtet, den Anlagegrenzwert einzuhalten oder die Magnetfelder zumindest zu minimieren. Es wird deshalb vorgeschlagen, bei derartigen Konstellationen das bisher geltende Verschlechterungsverbot beizubehalten.
4.9 Forschung
Die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz erachten die derzeitige Förderung der „EMF-Risikoforschung“ als unbefriedigend und zu schwach dotiert. Sie schlagen in Anwendung des Verursacherprinzips von Artikel 2 USG vor, bei den Anlageinhabern eine zweckgebundene Abgabe zu erheben, mit deren Ertrag das staatliche Forschungsbudget für unabhängige Forschung erhöht werden könnte. Dabei seien insbesondere auch die Anlagen der Elektrizitätsbranche einzuschliessen.
4.10 Technische Begriffe
In der Anhörung wurden verschiedene Vorschläge für Anpassungen technischer Begriffe eingebracht, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen wiedergegeben werden.