Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 8 Seiten

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kritisiert, die neue Bestimmung sei nicht vollziehbar. Es sei zum Zeitpunkt eines teilweisen Ersatzes weder für die Leitungsinhaber noch für die Behörden absehbar, wie die Anlage später, unter Umständen erst Jahrzehnte später, nach der Gesamterneuerung aussehen werde. Die Einhaltung der neuen Bestimmung wäre deshalb nicht überprüfbar, diese sei ersatzlos zu streichen.

3.2.3 Anlagedefinition

Die Anhörungsvorlage sieht weiter eine Präzisierung der Anlagedefinition von Anhang 1 Ziffer 12 Absätze 4 bis 6 vor. Verlaufen Leitungen nahe beieinander, sollen künftig nur Freileitungen unter sich bzw. Kabelleitungen unter sich zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst werden. Zu dieser Präzisierung gingen nur wenige Rückmeldungen ein. Der VSE begrüsst sie, der Kanton Zug lehnt sie ab. Der Cercl’Air und mehrere Kantone schlagen vor, auch die Tragwerke bzw. bei Kabelleitungen die bauliche Umhüllung der Anlage zuzurechnen.

3.2.4 Massgebender Strom

Eine weitere Präzisierung, die bereits auf Stufe Vollzugshilfe eingeführt wordenist, betrifft den für die Beurteilung massgebenden Strom. Nach Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 3 kann der Anlageinhaber eine Strombegrenzung beantragen und bewilligen lassen. Neu soll nun auch in der Verordnung festgehalten werden, dass diese Begrenzung während 98% der Zeit eines Jahres eingehalten werden muss. Auch zu dieser Detailbestimmung gingen nur wenige Stellungnahmen ein. Der VSE begrüsst sie, das Institut für Bauhygiene lehnt sie ab. Die SBB beantragt darüber hinaus, es sei nicht die Spitzenauslastung, sondern eine durchschnittliche Auslastung der Leitungen zugrunde zu legen.

3.2.5 Emissionsmindernde Massnahmen

Die Elektrizitätswirtschaft wünscht eine abschliessende Liste derjenigen emissionsmindernden Massnahmen, die bei Hochspannungsleitungen – sowohl bei der Neuerstellung als auch bei der Änderung alter Anlagen – zu prüfen sind. Die offene Formulierung, mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit als generellem Kriterium, lasse zu viel Interpretationsspielraum. Entsprechende Präzisierungen sollten in der Verordnung oder in der Vollzugshilfe vorgesehen werden.

3.2.6 Ganzheitliche Minimierung des Magnetfelds

Für den Fall, dass eine Anlage den Anlagegrenzwert an mehreren Orten mit empfindlicher Nutzung nicht einhalten kann, soll neu ein ganzheitlicher Minimierungsansatz gelten: Die Massnahmen zur Verminderung des Magnetfeldes sind so zu treffen, dass „das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwertes an diesen Orten insgesamt“ minimiert wird (Anh. 1 Ziff 15 Abs. 3; Ziff. 17 Abs. 3; ebenso für Eisenbahnen: Ziff. 55 Abs. 3, Ziff. 57 Abs. 3). Die Anhörungsteilnehmer stehen dieser Neuerung mehrheitlich skeptisch gegenüber. Sie sei zu wenig präzis, würde im konkreten Anwendungsfall zu einem beträchtlichen Abklärungsaufwand führen, das Gleichbehandlungsgebot verletzen und zu langwierigen Rechtsmittelverfahren einladen. Die Elektrizitätswirtschaft schlägt vor, als Kriterium für die ganzheitliche Minimierung ein optimales Kosten- zu Nutzenverhältnis anzuwenden.

3.3 Eisenbahnanlagen

3.3.1 Änderung alter Eisenbahnanlagen

Bisher galt nur der Ausbau einer Bahnstrecke auf mehr Spuren als Änderung der Anlage (Anh. 1 Ziff. 52 Abs. 2). Neu sollen auch die Nachrüstung, Änderung oder der Ersatz von Speise-, Hilfs-, Umgehungs-, Verstärkungsleitungen oder Rückleitern als Änderung qualifiziert werden, weil sich bei solchen Anpassungen grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, durch optimierte Anordnung und Dimensionierung solcher Leiter das Magnetfeld zu verringern. Diese Ausweitung der Änderungstatbestände geht den Bahnunternehmen zu weit. Insbesondere seien Rückleiter und der 1:1-Ersatz der genannten Zusatzleitungen von dieser Definition auszunehmen. Die SBB beantragt zusätzlich, emissionsmindernde Massnahmen dürften nicht auf Streckenabschnitte ausgeweitet werden, bei denen keine Änderung der Anlage stattfinde. Ein im Bahnbereich tätiges Ingenieurunternehmen möchte hingegen auch betriebliche