Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/107: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 8 Seiten
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rungsvorlage jedoch als zu weit gehend. Zu viele Anpassungen an bestehenden Leitungen würden gemäss der vorgeschlagenen Definition von Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 als (wesentliche) Änderung gelten und die Einhaltung des Anlagegrenzwertes erfordern. Dadurch würde die Netzmodernisierung verzögert, notwendige Anpassungsarbeiten oder Optimierungen bestehender Leitungen würden aufgeschoben oder gar nicht erst umgesetzt, um das neue, strengere Regime der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu umgehen. Dies widerspreche dem NOVA-Prinzip für den Ausbau der Stromnetze (Netzoptimierung vor Verstärkung vor Ausbau). Es sollten nur solche Anpassungen als wesentliche Änderung behandelt werden, die eine Erhöhung des Magnetfeldes zur Folge hätten. Gewünscht wird auch eine Liste von Anpassungen, die explizit nicht als wesentliche Änderung gelten. Dazu gehöre auch die Erhöhung der Spannung bestehender Leitungen.
Die Anhörungsvorlage sieht vor, dass bei einer Änderung einer alten Hochspannungsleitung im Sinne der Definition von Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 an den Orten mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich der Anlagegrenzwert von 1 μT eingehalten werden muss. Er soll indes im Einzelfall überschritten werden dürfen, sofern alle Massnahmen zur Minimierung des Magnetfeldes, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, getroffen werden. Dabei werden die Verlegung einer bestehenden Leitung auf ein anderes Trassee oder die Verkabelung einer bestehenden Freileitung explizit ausgeklammert1. Die Elektrizitätswirtschaft begrüsst den Umstand, dass die Verlegung oder Verkabelung anlässlich der Änderung einer alten Leitung nicht geprüft werden müssen. Sie beantragt, es sei zusätzlich der Grundsatz zu verankern, dass emissionsmindernde Massnahmen keine gleich- oder höherwertigen Schutzziele beeinträchtigen dürften. Sieben Kantone und die Umweltfreisinnigen St. Gallen sprechen sich dafür aus, dass auch eine Trasseeverschiebung oder die Verkabelung zu prüfen sind, bevor eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes toleriert wird.
Abgelehnt wird jegliche Überschreitung des Anlagegrenzwertes von den Ärztinnen und Ärzten für Umweltschutz, den Interessenvereinigungen zum Schutz vor Elektrosmog und den Anhörungsteilnehmenden aus dem Raum Wattenwil-Mühleberg. Wenn dies zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes nötig sei, sei eine Verkabelung oder Verlegung einer bestehenden Leitung zwingend zu verlangen.
Einige Interessenvereinigungen zum Schutz vor Elektrosmog kritisieren, dass in der Anhörungsvorlage keine Anpassung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für alte, unverändert weiter betriebene Hochspannungsleitungen vorgesehen ist. Sie verlangen, dass alle alten Anlagen innerhalb einer verbindlichen Frist – genannt werden beispielsweise 20 Jahre – so saniert werden müssen, dass der Anlagegrenzwert eingehalten ist.
3.2.2 Anlagen mit mehreren Leitungen
Für Anlagen, die zwei oder mehr Leitungen umfassen, sollen zwei neue Bestimmungen aufgenommen werden. Zum einen wird in Artikel 3 Absatz 1 präzisiert, dass solche Anlagen als „alt“ gelten, wenn die älteste Leitung beim Inkrafttreten der NISV am 1.2.2000 rechtskräftig bewilligt war. Eine solche Anlage soll den Status „alt“ behalten, bis der letzte alte Anlageteil ersetzt oder rückgebaut wird (Anh. 1 Ziff. 12 Abs. 8). Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Anpassungen an einer solchen Anlage als „Änderung einer alten Anlage“. Der Cercl’Air weist auf eine Inkonsistenz zwischen dieser ergänzten Definition und Detailbestimmungen in Anhang 1 hin. Der Verein Hochspannung unter den Boden (HSUB) sieht in der neuen Formulierung eine einseitige Bevorzugung der Nutzerinteressen. Der Bestand an alten Anlagen werde auf diese Weise zu grosszügig erweitert.
Zum zweiten soll mit einer neuen Bestimmung der etappenweise Ersatz einer solchen Anlage geregelt werden (Anh. 1 Ziff. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 12 Abs. 8). In direkter Übertragung des Bundesgerichtsurteils 1C_172/2011, das den Ersatz einer von zwei, als gemeinsame Anlage bezeichneten Freileitungen betraf, soll bei jedem Teilersatz darauf geachtet werden, dass die Anlage später, wenn auch der letzte alte Anlageteil ersetzt ist, an den Orten mit empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert einhalten kann. Dieser Grundsatz wird von der Elektrizitätswirtschaft nicht bestritten, es wird jedoch
1 Trasseeoptimierungen und die Verkabelung sollen bei der Erstellung einer neuen Leitung und beim vollständigen Ersatz einer alten Leitung zum Tragen kommen. Bei der Änderung einer alten Leitung gemäss den Definitionen nach Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 NISV bleiben die Tragwerke oder die bauliche Umhüllung einer Kabelleitung jedoch bestehen. Eine Trasseeverschiebung oder – bei einer Freileitung – die Verkabelung würde in diesem Fall den Abbruch einer bestehenden Leitung vor dem Ende ihrer Lebensdauer bedeuten.