Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Kantonen deutlich zugelegt. Im Ressourcenpotenzial sind diese Steuern jedoch nicht berück- sichtigt. So wäre es schwierig, eine Potenzialgrösse für die Besteuerungsbasis zu finden, die mit den Elementen des Ressourcenpotenzials vergleichbar wäre und dem Gesamtressourcenpoten- zial zugerechnet werden könnte. Im Weiteren ist die quantitative Bedeutung dieser Steuern im Vergleich zu den Einkommens- und Gewinnsteuern eher gering. Gesamtschweizerisch beträgt der Anteil dieser Steuern rund 6 Prozent der Fiskaleinnahmen. Die Bedeutung ist dabei von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich; so beträgt dieser Anteil in Glarus bloss 0,4 Prozent, während er in Graubünden 13 Prozent ausmacht. Eine Studie der BAKBasel (2010) kommt zu einer ähnlichen Einschätzung. Aufgrund der geringen Masse dieser Steuern dürfte deren Einfluss auf das Ressourcenpotenzial marginal sein; zudem sei die Datenlage sehr unübersichtlich, was die Definition einer allgemein akzeptierten Bemessungsgrundlage erschweren würde.
5.4.5 Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (ehemals «Bonny-Beschluss»)
Rechtliche Grundlagen
Auf den 1.1.2008 ist das Bundesgesetz über Regionalpolitik in Kraft getreten.1 Damit erhielt der ehemalige so genannte «Bonny-Beschluss» über Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete2 in Artikel 12 des Gesetzes eine neue Rechtsgrundlage:
Art. 12 Steuererleichterungen
1
Soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgeset zes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan tone und Gemeinden gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren.
2
Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden nur gewährt, soweit:
a. ein industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende neu ausrichtet;
b. das Vorhaben die regionalwirtschaftlichen Anforderungen dieses Gesetzes er
füllt;
c. der Kanton die Nachzahlung von missbräuchlich beanspruchten
Steuererleichterungen verlangt.
3
Der Bundesrat legt, nach Konsultation der Kantone, die Gebiete fest, in denen Unter nehmen von diesen Erleichterungen profitieren können, und regelt die Modalitäten der Finanzaufsicht, insbesondere die Pflicht, Informationen über die Wirkung der ge währten Steuererleichterungen einzuholen und weiterzuleiten.
1 SR 901.0.
2 Der einschlägige Artikel 6 des ehemaligen Bonny-Beschlusses hatte folgenden Wortlaut: «Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen eingeräumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.»