Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Abbildung 5.23 Aufteilung der Sonderlasten

Abbildung 5.23 Aufteilung der Sonderlasten

Gutachten 2004 Gutachten 2009 Gutachten 2013

GLA GLA GLA 18% 28% 27%

SLA F SLA F SLA F

45% 40% 51%

SLA SLA A-C A-C 31% SLA A-C

27%

33%

Die Gesamtdotation des Lastenausgleichs wurde bisher je zur Hälfte auf den geografischtopografischen und auf den soziodemografischen Lastenausgleich aufgeteilt. Der Anteil des SLA fliesst zu zwei Dritteln in den SLA A-C und zu einem Drittel in den SLA F. Somit werden beim GLA rund 35,4 Prozent der Sonderlasten abgegolten, währenddem es beim SLA A-C nur 14,2 Prozent und beim SLA F sogar nur 4,3 Prozent sind.

Dass die heute gültige Aufteilung zwischen den einzelnen Lasten nicht dem effektiven Kostenverhältnis entspricht, war aufgrund des Gutachtens Ecoplan (2004) bereits vor Einfüh- rung der NFA bekannt. Dennoch hat sich sowohl der Bundesrat als auch das Parlament für eine gleichmässige Dotierung der beiden Lastenausgleichstöpfe entschieden. Folgende Über- legungen haben zum damaligen Beschluss beigetragen1:

– Angesichts der beschränkten finanziellen Mittel für den Lastenausgleich wäre eine höhere

Dotierung des soziodemografischen Lastenausgleichs auf Kosten des geografisch-topo- grafischen Lastenausgleichs erfolgt. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der geografischtopografische Lastenausgleich als Ersatz für den Berggebietsindex im alten Finanzausgleich geschaffen worden ist.

– Das FiLaG enthält keine Zielvorgaben bezüglich eines proportionalen Ausgleichs von

Sonderlasten. Insbesondere bei der erstmaligen Festlegung der Mittel für den Lastenausgleich im Jahr 2007 kam der politischen Dimension eine wichtige Bedeutung zu, umso mehr, als die gleichmässige Dotierung des Lastenausgleichs von einer grossen Mehrheit der Kantone unterstützt worden war.

– Eine kleinere Dotierung des geografisch-topografischen Lastenausgleichs hätte in der

Globalbilanz das Nettoergebnis gewisser Kantone zusätzlich belastet, was vollumfänglich durch höhere Zahlungen aus dem Härteausgleich hätte kompensiert werden müssen. Da- durch hätte sich das Volumen des Härteausgleichs insgesamt erhöht.

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft weiter ausführte, bildet die absolute Höhe der Sonder- lasten nur eines von mehreren Beurteilungskriterien. Gemildert werden sollen unverhältnismässige Sonderlasten. Deren Tragbarkeit durch die betroffenen Kantone sei dadurch ebenfalls bedeutsam. Gemäss dem Exkurs im Kapitel 5.3.4 sind die Kantone mit soziodemografischen Sonderlasten in den meisten Fällen ressourcenstark. Deshalb ist unter diesem Gesichtspunkt eine gewisse Ungleichverteilung der Mittel durchaus gerechtfertigt.

1 Die nachfolgend aufgeführten Aussagen sind der dritten NFA-Botschaft entnommen, vgl. dazu BBl 2007 676 f.