Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
5.6.2 Dotationen von GLA und SLA
Mit dem Inkrafttreten der NFA war im Vergleich zum früheren Regime eine markante Sys- temänderung verbunden. Diese war nur mit einer sorgfältigen finanziellen Austarierung realisierbar: Es musste vermieden werden, dass der Bund, die Gesamtheit der Kantone oder bestimmte Kategorien von Kantonen durch die Systemänderung finanziell benachteiligt wur- den. Dies wurde nebst dem Härteausgleich mit zwei Hauptmassnahmen erreicht: einerseits über die Respektierung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen insgesamt und andererseits über eine ausgewogene Dotierung der vier Ausgleichsgefässe «vertikaler Ressourcenausgleich», «horizontaler Ressourcenausgleich», «geografisch-topografischer Las- tenausgleich» und «soziodemografischer Lastenausgleich».
Nun stellt sich die zentrale Frage, wieweit die mit der Einführung der NFA herbeigeführte Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen einerseits und die Relationen zwischen den Ausgleichsgefässen andererseits auch in der Zukunft beizubehalten sind.
Was die Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen betrifft, sei auf das Kapitel 6.1.2 zur Ausgabendynamik verwiesen. Entscheidend ist dort die Feststellung, dass ein Ausgleich unterschiedlicher Ausgabendynamiken zwischen Bund und Kantonen in von der NFA betrof- fenen Aufgabengebieten in der Zukunft nicht mehr in Frage kommen kann. Hauptgrund dafür sind die mit der NFA geförderte Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der beiden Staatsebenen, welche Kompensationszahlungen durch die jeweils andere Ebene ausschliessen müssen.
Was die Dotationen der vier Ausgleichsgefässe betrifft, müssen diese individuell flexibel anpassbar sein; dies schon deshalb, weil sie stark durch exogene Faktoren bestimmt werden: jene des Ressourcenausgleichs durch die Veränderung der Disparitäten und diese wiederum durch das Wirtschaftswachstum bzw. die Konjunkturlage, jene des Lastenausgleichs durch die kaum beeinflussbare Entwicklung struktureller Sonderlasten. Es versteht sich von selbst, dass solche exogen herbeigeführten Veränderungen die Dotation der jeweiligen Ausgleichsgefässe mitbestimmen müssen und dass diese nur zufällig identisch verlaufen könnten. Entsprechend hat der Gesetzgeber im FiLaG lediglich bestimmt, dass bei der vierjährigen Festlegung der Dotationen die Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts zu berücksichtigen sind (Art. 9 Abs. 1). Im Gesetz − und auch in der NFA-Projektphase − wurde indessen offen gelassen, wie diese Berücksichtigung konkret erfolgen soll, namentlich wie die Quantifizierungen der beiden Ka- tegorien von Sonderlasten mit Blick auf die Dotationen von GLA und SLA gewertet werden sollen.
Zum Dotationsverhältnis zwischen dem GLA und dem SLA im Besonderen waren und sind zwei gegensätzliche Haltungen zu beobachten: ein Lager, welches für die Beibehaltung der während der Projektphase unveränderten Modellannahme von 50/50 Prozent auch nach Inkrafttreten der NFA plädiert, und ein Lager, welches eine (einseitige) Aufstockung des SLA fordert.
Die Befürworter einer 50/50-Prozent-Lösung argumentieren folgendermassen:
– Eine identische Dotation von GLA und SLA entspricht der ursprünglichen Aufteilung, ins-
besondere auch jener, die auf die Volksabstimmung 2004 hin kommuniziert wurde.
– Der GLA ist weitgehend Ersatz für den Berggebietsindex im früheren Regime; der SLA da-
gegen stellt im Vergleich zu früher eine Zusatzleistung dar.