Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
– Wäre bei Einführung der NFA ein erhöhter SLA zu Lasten des GLA vorgesehen wor-
den, hätte mehr Härteausgleich ausbezahlt werden müssen (z.B. mehr an den Kanton Obwalden, zusätzlich an die Kantone Wallis und Uri).
– Die Tragbarkeit übermässiger Sonderlasten ist mit zu berücksichtigen. Der SLA wie auch
der GLA gelten – wie in Ziffer 5.6.1 dargelegt – nur einen Teil der anfallenden Sonder- lasten ab. Die betroffenen Kantone haben somit einen ordentlichen Teil der Sonderlasten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Nun könnte argumentiert werden, dank des Ressour- cenausgleichs seien die GLA-Kantone gleichermassen wie die SLA-Kantone in der Lage, für ihre nicht gedeckten Sonderlasten aufzukommen. Der Ressourcenausgleich stellt jedoch lediglich die eigenständige Finanzierung einer Art «Durchschnittsangebot» der Kantone sicher. Übermässige Sonderlasten übersteigen dieses «Durchschnittsangebot», sind durch den Ressourcenausgleich somit nicht «abgedeckt». Da die GLA-Kantone in der Regel zur Gruppe der ressourcenschwachen Kantone zu zählen sind, bekunden sie grössere Schwie- rigkeiten als die ressourcenstarken Kantone, die durch den Lastenausgleich nicht abgegoltenen – und vom Ressourcenausgleich nicht erfassten – Sonderlasten zu finanzieren.
– Die beim Übergang zur NFA beabsichtigte ausgewogene Dotierung der vier Gefässe «ho-
rizontaler Ressourcenausgleich» (RA), «vertikaler RA», «GLA» und «SLA» wurde so vorge- nommen, dass der Finanzausgleich zwischen den Kantonen gegenüber dem alten System volumenmässig eine deutliche Verstärkung erfuhr. Wie in Kapitel 2.3 dargelegt, wurde die- se Verstärkung – unter Beachtung der Haushaltsneutralität zwischen Bund und Kantonen
– letztlich durch eine namhafte Mehrbelastung der ressourcenstarken Kantone ermöglicht; dies über eine neue Aufgabenverteilung, über den Wegfall der bisherigen Finanzkraftzuschläge, über eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sowie über die Gleichgewichtung der beiden Gefässe GLA und SLA. Eine einseitige Erhöhung des SLA zu Lasten des Bundes beim Übergang zur NFA hätte die Haushaltsneutralität verletzt; es sei denn, sie wäre über einen entsprechend höheren horizontalen Ressourcenausgleich finanziert worden – eine Option, die von der Projektorganisation NFA verworfen wurde. Eine höhere Dotation des SLA zu Lasten des GLA hätte einen Abbau des Finanzausgleichs zur Folge gehabt, denn bekanntlich fliessen die GLA-Mittel schwergewichtig zu den ressourcenschwachen Kantonen und die SLA-Mittel zu den ressourcenstarken.
Um den beabsichtigten Ausbau des Finanzausgleichs zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen nicht zu schmälern, wurde bei Einführung der NFA mit der Gleichgewichtung von GLA und SLA eine gewisse Vermischung der Lasten- und Ressourcenseite bewusst in Kauf genommen.
– Im Gegensatz zu den geografisch-topografischen Sonderlasten sind weder die soziodemo-
grafischen noch die Kernstadt-Sonderlasten exogen vorgegeben. Die den GLA begrün- denden Sonderlasten erscheinen insgesamt weniger gut beeinflussbar als die urbanen Sonderlasten. Dies geht schon aus der Bezeichnung «geografisch-topografisch» hervor; ein Attribut, das klar auf eine fehlende Beeinflussbarkeit hindeutet.
Das Lager der Befürworter einer (einseitigen) Aufstockung des SLA bringt folgende Argu- mente ins Spiel:
– Bereits in der Projektphase der NFA wurde – beispielsweise auch aus dem Kreis des dama-
ligen Politischen Steuerungsorgans – betont, bei Einführung der NFA sei zwar mit einer 50/50-Prozent-Lösung zu starten, in der Folge sei bei den Dotationen von GLA und SLA aber den jeweiligen Ergebnissen des Wirksamkeitsberichts Rechnung zu tragen. Dabei muss ein zentrales Ergebnis des Wirksamkeitsberichts zweifellos die Quantifizierung der