Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden

Im Bereich der Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden wird ein Zusammenhang zwischen der NFA und der Intensivierung der IKZ von allen Kantonen bejaht. Die Mitwirkungsrechte der Kantone werden von einer Mehrheit der Kantone als angemessen beurteilt.

Die Vorteile der IKZ liegen für eine Mehrheit der Kantone bei der Koordination der Leistungs- angebote sowie, in etwas geringerem Ausmass, bei der Förderung der Spezialisierung und der Realisation von Effizienzgewinnen. Weniger gewichtet wird das Argument der Nutzung von Grössenvorteilen. Eine Mehrheit der Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ.

Die Antworten der Kantone beziehen sich in der Regel auf die Institutionen für erwachsene Personen mit Behinderung. Einzelne Kantone weisen darauf hin, dass die IKZ im Bereich der Einrichtungen für Jugendliche noch nicht so weit fortgeschritten ist.

Weitere Ausführungen zu den Behinderteninstitutionen finden sich in Kapitel 6.1.1.

Generelle Beurteilung der IKZ mit Lastenausgleich

Wie bereits erwähnt, weisen verschiedene Kantone darauf hin, dass die IKZ bereits vor Einführung der NFA recht intensiv war und sich teilweise unabhängig von der NFA weiter entwickelt. Im Weiteren verweisen sie auf die unterschiedlichen Beurteilungen in den einzelnen Aufgabenbereichen. Für verschiedene Kantone ist es noch zu früh für eine endgültige Beurteilung.

Trotzdem stimmt eine grosse Mehrheit der Kantone zumindest tendenziell der Aussage zu, dass sich das Instrument der IKZ mit Lastenausgleich, wie es im Rahmen der NFA konzipiert wurde, bewährt. Eine Mehrheit sieht in der Tendenz auch eine qualitative Verbesserung der IKZ mit Lastenausgleich. Einzelne Kantone verweisen diesbezüglich ausdrücklich auf die IRV, welche insbesondere dazu geführt habe, dass sich die Verrechnungspreise langsam den effek- tiven Kosten annäherten.

5.7.2 Entwicklung der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen

Im Zusammenhang mit der IKZ interessiert auch die Frage, wie sich in den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV die Lastenausgleichszahlungen entwickelt haben. Der mit der NFA realisierte institutionelle Rahmen der IKZ ist seit dem Jahr 2008 in Kraft. Die Entwicklung der Lastenausgleichszahlungen sagt zwar noch nichts aus über die nur sehr schwierig zu beziffernde «Angemessenheit» dieser Zahlungen. Sie gibt aber Auskunft, ob ab diesem Jahr ein signifikanter Anstieg der Lastenausgleichszahlungen zu verzeichnen ist und ob die Entwick- lung anhält.

In den Aufgabengebieten gemäss Artikel 48a BV haben sich die Summen aller Lastenaus- gleichszahlungen gemäss nachstehender Tabelle 5.09 entwickelt. Die Daten entstammen einer Sonderauswertung der Finanzstatistik. Aufgeführt sind nur Bereiche mit Lastenaus- gleichszahlungen von insgesamt mehr als 10 Millionen und nur solche, welche Kantonen (und nicht ausschliesslich Institutionen oder Trägerschaften) zufliessen. Zudem werden in der