Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung
Die IKZ in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung wurde von der Einführung der NFA kaum beeinflusst. Wo ein Bedarf vorhanden ist, hat sich die IKZ unabhängig vom Lastenausgleich entwickelt.
Positive Auswirkungen sehen mehrere Kantone bezüglich der Nutzung von Grössenvorteilen, der Realisation von Effizienzgewinnen sowie einer besseren Koordination der Leistungs- angebote. Nur wenige Kantone erachten eine Intensivierung der interkantonalen Zusammenarbeit in diesem Bereich als notwendig.
Zahlreiche Kantone haben die Fragen zu diesem Bereich nicht beantwortet, weil sie an keiner entsprechenden interkantonalen Vereinbarung beteiligt sind.
Agglomerationsverkehr
Die Fragen zum Agglomerationsverkehr wurden ebenfalls von vielen Kantonen nicht beantwortet, weil sie davon nicht betroffen sind.
Eine Mehrheit der antwortenden Kantone sieht einen positiven Zusammenhang zwischen der Entwicklung der IKZ und der Einführung der NFA, wobei die interkantonalen Ausgleichs- zahlungen seit 2008 nicht zugenommen haben. Die Mitwirkungsrechte der beteiligten Kantone werden als angemessen beurteilt. Am positivsten wird die Verbesserung der Koor- dination der Leistungsangebote beurteilt. Weniger stark gewichtet werden die Nutzung von Grössenvorteilen und die Realisierung von Effizienzgewinnen, während eine mögliche Spezia- lisierung kein Thema ist. Eine Mehrheit der antwortenden Kantone befürwortet eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich, wobei von einem Kanton darauf hingewiesen wird, dass es wichtig sei, dass sich die Kantone stärker positionieren und gegenüber dem Bund ein- heitlich auftreten. Auf Fachebene gehe es um einen verstärkten Erfahrungsaustausch und um das Anstreben einfacherer Verfahren und Prozesse.
Spitzenmedizin und Spezialkliniken
Die IKZ im Bereich Spitzenmedizin ist in der Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezia- lisierten Medizin (IVHSM) geregelt, welche sich nicht auf die NFA, sondern auf Artikel 39 Absatz 2bisdes Krankenversicherungsgesetzes stützt. Trotzdem sieht eine knappe Mehrheit der Kantone einen positiven Zusammenhang zwischen der NFA und der Intensivierung der IKZ in diesem Bereich, wobei mehrheitlich keine Zunahme der Ausgleichszahlungen seit 2008 registriert wird.
Die Zielsetzungen der IKZ wie Nutzung von Grössenvorteilen, Realisierung von Effizienz- gewinnen, Koordination der Leistungsangebote und Förderung der Spezialisierung werden von einer grossen Mehrheit der Kantone anerkannt. Eine Mehrheit der Kantone unterstützt auch eine weitere Verstärkung der IKZ in diesem Bereich.