Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/12: Wirksamkeitsbericht 2012-2015 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen · 269 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen

Einzahlung in Prozenten des Überschuss-Ressourcenpotenzial weniger hoch als bei den Kantonen, welche die Obergrenze nicht erreichen. Damit wären die Einzahlungen degressiv ausgestaltet.

– Die Dotation im horizontalen Ressourcenausgleich wird vom Parlament alle vier Jahre festgelegt. Die Fortschreibung erfolgt nach Artikel 5 FiLaG. Dies bedeutet, dass die Gesamtsumme der Einzahlungen fix ist. Wenn nun die ressourcenstärksten Kantone weniger Mittel an den Ressourcenausgleich leisten müssen, so sind diese Ausfälle durch die übrigen ressourcenstarken Kantone zu kompensieren. Dadurch werden diese Kantone noch zusätz- lich benachteiligt.

– Wenn das Parlament zum Schluss käme, die Mittel des horizontalen Ressourcenausgleichs seien so stark zu kürzen, dass kein Kanton die betragsmässige Obergrenze erreicht, dann müssten aufgrund von Artikel 135 Absatz 3 BV konsequenterweise auch die Bundes- beiträge gekürzt werden.

– Eine betragsmässige Obergrenze berücksichtigt weder die Teuerung, noch die Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dadurch würde über die Zeit eine solche Ober grenze real immer weiter entwertet und es könnte theoretisch der Fall eintreten, dass mehrere ressourcenstarke Kantone über dieser Grenze liegen und somit unabhängig ihres Ressourcenpotenzials den gleichen Betrag einzahlen müssen.

Der Bundesrat hielt aus diesen Gründen im ersten Wirksamkeitsbericht fest, dass für ihn,

wenn überhaupt, nur eine relative Belastungsobergrenze in Frage komme. Zudem soll nicht nur der Ressourcenausgleich, sondern das gesamte Volumen des Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Ein denkbares Modell könnte vorsehen, dass die Ausgleichszahlungen insgesamt einen bestimmten Anteil des Bruttoinlandprodukts nicht überschreiten dürfen.

Die nachfolgende Abbildung zeigt den Anteil des Gesamtvolumens des Finanzausgleichs (RA, LA, HA) in Prozent des nominellen BIP; einerseits in Bezug auf das durchschnittliche BIP des entsprechenden Referenzjahres (t), andererseits in Bezug auf das BIP der betreffenden Bemessungsjahre (t-4 bis t-6).

Abb. 9.09 Anteil der Finanzausgleichszahlungen am BIP 2008 - 2014

Abbildung 9.09 Entwicklung des Finanzausgleichs im Verhältnis zum BIP; 2008-2014

1.0% 0.91% 0.91% 0.92% 0.90% 0.9% 0.87% 0.86% 0.85% 0.80% 0.79% 0.79% 0.78% 0.8% 0.77% 0.77% 0.72% 0.7% 0.6% 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Nominelles BIP der Bemessungsjahre Nominelles BIP des Referenzjahres