Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
nung eines Tätigkeitsverbotes offensichtlich weder notwendig noch zumutbar ist. Bei schwersten Anlasstaten vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass es keine leichten Fälle gibt (zu den Einzelheiten vgl. unten, Ziff. 2.1.2).
Zu denken ist beispielsweise an Fälle von einvernehmlicher Jugendliebe zwischen einer jungen erwachsenen und einer 15-jährigen Person, bei welchen nicht zu befürchten ist, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht und keine Wiederholungsgefahr besteht.
Mit dieser Härtefallbestimmung kann im Übrigen auch der Intention der Initiantinnen und Initianten Rechnung getragen werden. Diese haben sich im Vorfeld zur Abstimmung dahingehend geäussert, dass sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter ziele.42
Auch die EMRK verlangt bei der Beschränkung des hier zur Diskussion stehenden Artikels 8 (Schutz des Privatlebens) eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Die vorgeschlagene Härtefallbestimmung für leichte Fälle ginge zwar in diese Richtung, vermöchte aber das Risiko nicht gänzlich zu beseitigen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem konkreten Fall eine Konventionsverletzung feststellen würde (vgl. unten, Ziff. 5.2.1).
Variante 2: Ausnahmslose Anordnung eines zwingenden Tätigkeitsverbotes
Die Variante 2 folgt dem isoliert betrachteten Wortlaut von Artikel 123c BV und nimmt keine Rücksicht auf die übrigen Normen der BV. Die Konsequenz ist eine starre Regelung, bei der in jedem Falle ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden muss, wenn jemand wegen einer Anlasstat zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird.
Der strikte Automatismus lässt sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung von Grundrechten vereinbaren und steht sowohl im Konflikt mit anderen Bestimmungen der BV als auch mit der EMRK. Für den Bundesrat stellt diese Variante keine vertretbare Lösung dar.
1.5.6 Geschützte Opfer
Ausgehend von den in Artikel 123c BV genannten Personen, sollen mit dem vorgeschlagenen Tätigkeitsverbot folgende Opferkreise geschützt werden:
− Minderjährige Personen: Geschützt werden sollen alle Minderjährigen und
nicht nur Kinder unter 16 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass unter dem in Artikel 123c BV verwendeten Begriff «Kinder» auch Minderjährige zu verstehen sind (vgl. oben, Ziff. 1.4.1). Der Umstand, dass Artikel 123c BV Tätigkeiten mit Minderjährigen verbietet, bestätigt diese Annahme.
− Besonders schutzbedürftige Personen: Beim Tätigkeitsverbot des geltenden
Rechts (vgl. Art. 67 ff. StGB) zählen – nebst den minderjährigen – auch «besonders schutzbedürftige Personen» zu den geschützten Opfern. Darunter werden Personen verstanden, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer
42 Erläuterungen zur Volksabstimmung, S. 21 (Argumente des Initiativkomitees).