Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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langfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind (zu den Einzelheiten vgl. unten, Ziff. 2.1.3). Gerade weil diese Personen auf fremde Hilfe angewiesen sind und zum Teil kein selbstbestimmtes Leben führen können, sind sie besonders gefährdet, Opfer bestimmter Straftaten zu werden.43 Keine besondere Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne liegt demgegenüber vor, wenn die Beeinträchtigung nur aufgrund einer vorübergehenden Schwächung durch Alkohol, Drogen oder anderen Ursachen geschaffen wurde.
− Abhängige, zum Widerstand unfähige und urteilsunfähige Personen: Wie oben
unter Ziffer 1.4.1 erwähnt, sind Straftaten an zum Widerstand unfähigen, urteilsunfähigen oder abhängigen Personen meistens nicht mit einer spezifischen beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit des Täters verbunden.
Ein Abhängigkeitsverhältnis kann zum Beispiel zwischen dem Lernenden und seinem Betreuer oder seiner Betreuerin oder auch allgemein zwischen der angestellten und der vorgesetzten Person oder zwischen dem Psychotherapeuten und dem Patienten bestehen44; ebenso bei Anstaltspfleglingen, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten45. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist auch denkbar zwischen einem seine Machtstellung ausnutzenden Amtsträger (z. B. Bauvorstand, Entscheidungsträger betr. Subventionen, Sozialvorstand, etc.) und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.46
Widerstandsunfähig ist beispielsweise eine unter Narkose stehende Person. Auch kann je nach Umständen ein Patient oder eine Patientin auf der Massageliege während der Physiotherapie47 oder eine Patientin auf dem gynäkologischen Behandlungsstuhl48 widerstandsunfähig sein. Ein Tätigkeitsverbot, das jede Situation mit einer solchen Person vermeiden will, wäre uferlos. Wie die obigen Beispiele zeigen, kann sich bei fast allen beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten potentiell ein Kontakt zu abhängigen, zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen ergeben. Dies hätte zur Folge, dass ein Verbot verhängt werden müsste, das beinahe zu einem absoluten Tätigkeitsverbot in allen Berufen und organsierten Freizeitaktivitäten führen würde. Es ist offensichtlich, dass eine solche Lösung unverhältnismässig wäre.
Viele der Straftaten an diesen Personen werden bereits durch die Opferkreise «Minderjährige» und «besonders schutzbedürftige Personen» erfasst. Sofern es sich beim Opfer nicht um eine minderjährige oder besonders schutzbedürftige Person handelt, muss das zwingend lebenslängliche Verbot auf gewisse Tätigkeiten beschränkt werden, die typischerweise häufig auch an zum Widerstand unfähigen, urteilsunfähigen oder abhängigen Personen ausgeübt werden oder bei welchen solche Situationen geschaffen werden. Dies dürfte insbesondere bei Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich gegeben sein. Zu denken ist zum Beispiel an die oben erwähnten Verhältnisse zwischen dem Psychothe-
43 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.4.1.
44 Maier, Art. 188 N. 7 und Art. 193 N. 7 ff. mit Hinweisen auf BGE 124 IV 13 und BGE 131 IV 114.
45 Art. 192 StGB.
46 Maier 2013, Art. 193 N. 6.
47 BGE 133 IV 49; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dez. 2008, 6B.527/2008.
48 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Okt. 2005, 6S.448/2004.