Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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rapeuten und seinem Patienten, dem Patienten oder der Patientin beim Physiotherapeuten (Massageliege),49 der Patientin und ihrem Gynäkologen (Behandlungsstuhl).50 Demzufolge erscheint ein spezielles Verbot in diesem Tätigkeitsbereich zum Schutz von zum Widerstand unfähigen, urteilsunfähigen oder abhängigen Personen vor Sexualdelikten beziehungsweise deren Wiederholung sachgerecht.
Im Bereich der Lernendenbetreuung sowie im strafrechtlichen Massnahmenvollzug kann es ebenfalls häufig zu einem Abhängigkeitsverhältnis kommen. Lernende sind oftmals – zumindest in den ersten Lehrjahren – noch minderjährig, so dass in diesen Fällen ein Tätigkeitsverbot zum Schutz von Minderjährigen zum Tragen kommt. Personen, welche sich im Vollzug einer therapeutischen Massnahme nach Artikel 59–61 StGB oder einer Verwahrung nach Artikel 64 StGB befinden, leiden in der Regel an einer langfristigen psychischen Beeinträchtigung und benötigen für eine normkonforme Lebensführung Unterstützung. Sie stellen damit besonders schutzbedürftige Personen im oben erwähnten Sinn dar. Aus diesen Gründen wird in diesen beiden Bereichen auf ein solches spezielles Tätigkeitsverbot verzichtet.
Schliesslich steht für Fälle, die nicht unter Artikel 67 Absatz 3, 4 oder 4bisVE-StGB fallen, das allgemeine Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB zur Verfügung.
1.5.7 Lebenslänglicher Verlust des Rechts auf Ausübung einer Tätigkeit
Bei einer Verurteilung zu einer Sexualstraftat an einem geschützten Opfer soll das Gericht in jedem Fall ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Der klare Wortlaut von Artikel 123c BV lässt keine andere Auslegung zu. Der Täter soll das Recht auf die Ausübung der Tätigkeit allgemein verlieren. Die zu verbietende Tätigkeit muss nicht bewilligungspflichtig sein (vgl. oben, Ziff. 1.4.2).
1.5.8 Berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
Das Verbot soll auf berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten beschränkt werden.
Als berufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts.51 Der Begriff ist eher weit zu verstehen. In Frage kommen selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten. Die Erwerbstätigkeit kann namentlich im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Auftragsverhältnisses ausgeführt werden. Indizien zur Qualifikation als berufliche Tätigkeit können Zeit und Mittel sein, die dafür aufgewendet werden, aber auch die Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die angestrebten und erzielten Einkünfte.52
49 BGE 133 IV 49; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dez. 2008, 6B.527/2008.
50 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Okt. 2005, 6S.448/2004.
51 Niggli/Maeder 2013, Art. 67 N. 37.
52 Botschaft Umsetzung Ausschaffungsinitiative, Ziff. 6.4.1; BGE 119 IV 129, 132 zum