Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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denn, der Kontakt zu diesen Personengruppen sei örtlich oder zeitlich ausgeschlossen.
Unter «regelmässig» können sowohl kurzzeitige oder sporadische Verhältnisse über einen längeren Zeitraum als auch intensive Verhältnisse über einen kurzen Zeitraum fallen. Eine einmalige Tätigkeit genügt hingegen nicht.
Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 4bisVE-StGB zum Schutz von abhängigen, zum Widerstand unfähigen und urteilsunfähigen Personen soll auf Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich beschränkt werden (vgl. oben, Ziff. 1.5.6). Aus der Formulierung von Artikel 67 Absatz 4bisVE-StGB geht hervor, dass unter dieses Verbot nicht sämtliche Tätigkeiten im Gesundheitsbereich fallen, sondern eben nur Heil- und Pflegetätigkeiten, die an beziehungsweise mit Patienten ausgeübt werden. Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ohne direkten Patientenkontakt, wie beispielsweise in der Forschung oder der Wissenschaft, werden vom Verbot nicht erfasst.
Die Verbote nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB sollen immer alle beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen respektive alle beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten im Heil- und Pflegebereich umfassen.
1.5.10 Vollzug des Tätigkeitsverbots
Das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll wie dasjenige des geltenden Rechts vollzogen werden.56
Der Vollzug erfolgt somit einerseits mittels Auszug aus dem Strafregister. Hierfür steht der normale Privatauszug (Art. 371 StGB) sowie der neue Sonderprivatauszug (Art. 371a StGB) zur Verfügung. Letzterer enthält nach dem geltenden Recht nur Urteile, in denen ein Tätigkeitsverbot zum Schutz von minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet wurde. Neu soll der Sonderprivatauszug auch Urteile enthalten, in denen ein Tätigkeitsverbot für Heil- und Pflegetätigkeiten angeordnet wurde (Art. 371a VE-StGB). Dementsprechend sollen neu nicht nur Personen, die sich für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt mit minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bewerben oder eine solche Tätigkeit ausüben, einen sie betreffenden Sonderprivatauszug verlangen können, sondern auch Personen, die sich für eine Heil- und Pflegetätigkeit bewerben oder eine solche Tätigkeit ausüben.
Andererseits soll die Überwachung und Betreuung durch die bestehenden Bewährungshilfestrukturen erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe soll zwingend sein (Art. 67 Abs. 7 VE-StGB), denn wie beim bestehenden Tätigkeitsverbot soll von einer Pflicht zur Einholung eines Sonderprivatauszuges für Arbeitgeber, Vereine und andere Organisationen abgesehen werden (zur Begründung, vgl. unten, Ziff. 2.1.7). Die zwingende Anordnung von Bewährungshilfe erscheint auch unter dem Aspekt, dass selbständige berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten regelmässig nicht durch einen Auszug aus dem Strafregister kontrolliert werden können, unabdingbar.
56 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.2.7, 6.2.8 und 6.4.1.