Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Zur Berücksichtigung des in der BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. oben, Ziff. 1.3.3, sowie unten, Ziff. 5.1.2) und völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. unten, Ziff. 5.2) soll die verurteilte Person in gewissen Fällen die Möglichkeit erhalten, nach einer bestimmten Dauer des Vollzugs ihren Fall neu prüfen zu lassen, sprich bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots zu ersuchen.

Die Zeitdauer, nach welcher frühestens um eine Überprüfung ersucht werden kann, soll abgestuft nach Unrechtsgehalt der begangenen Straftatbestände festgelegt werden.

Das Aufrechterhalten eines Tätigkeitsverbots über eine gewisse Zeitdauer hinaus, obwohl vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht, dass er eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Sexualstraftaten missbrauchen könnte, erscheint nicht sachgerecht. Auch für die Bewährungshilfe, die bei den Tätigkeitsverboten nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB zwingend anzuordnen ist, würde dies zu einem unverhältnismässig grossen Aufwand führen und der Vollzug der Verbote könnte nicht mehr befriedigend sichergestellt werden.57

Dem Einwand, dass die vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit nicht mit dem Begriff «endgültig» in Artikel 123c BV vereinbar ist, kann entgegengehalten werden, dass im StGB auch bei verschiedenen anderen, an sich lebenslänglichen Strafen und Massnahmen, gewisse Überprüfungsmöglichkeiten vorgesehen sind. So ist bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung möglich; dies frühestens nach 15 Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen (vgl. Art. 86 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 StGB). Ausnahmsweise, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände es rechtfertigen, ist eine bedingte Entlassung auch schon frühestens nach zehn Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 i.V.m. Art. 86 Abs. 4 StGB). Auch bei der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bisStGB ist unter bestimmten Umständen eine Prüfung der Entlassung und eine bedingte Entlassung vorgesehen (Art. 64c StGB).

Ist der Täter pädophil im Sinne der Psychiatrie (zum Begriff vgl. oben, Ziff. 1.5.2), soll die Überprüfungsmöglichkeit ausgeschlossen sein. Das Verbot soll in einem solchen Fall immer lebenslänglich dauern.

1.6 Zeitliche Geltung und Übergangsrecht

Aufgrund des Rückwirkungsverbots nach Artikel 2 Absatz 1 StGB kann das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot durch den Strafrichter erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine verbotsrelevante Tat begangen hat. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen.

Eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot gilt, wenn das Gesetz zwischen Tat und Urteil ändert. Nach Artikel 2 Absatz 2 StGB gilt in diesem Fall der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior): Das neue Recht ist auf Taten anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, sofern es für den Betroffenen milder ist als

57 Nimmt man z. B. an, dass jedes Jahr 500 lebenslängliche Tätigkeitsverbote angeordnet werden müssen, so müsste die Bewährungshilfe nach 10 Jahren den Vollzug von 5000 Tätigkeitsverboten kontrollieren. Dazu käme noch die Bewährungshilfe, die im Rahmen von bedingten Strafen oder bedingten Entlassungen aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu leisten ist.