Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

das Recht zur Zeit der Tat. In der Lehre ist zwar umstritten, inwieweit der Grundsatz des milderen Rechts auch für Massnahmen gilt. Dieser Aspekt dürfte jedoch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sein, da das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht darstellt.

1.7 Örtliche Geltung

Artikel 123c BV äussert sich nicht dazu, ob die Verurteilung von einem Schweizer Gericht ausgehen muss oder ob auch ausländische Urteile berücksichtigt werden sollen. Die Prüfung, welche Schweizerinnen und Schweizer wegen einer relevanten Straftat im Ausland verurteilt wurden, wäre aufwändig, schwierig und im Ergebnis willkürlich, da nie alle erfasst werden können; dies weil den Schweizer Behörden nicht alle Auslandsurteile gemeldet werden. Deshalb soll das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot ausschliesslich im Rahmen eines in der Schweiz ausgefällten Strafurteils angeordnet werden, wie dies beim Tätigkeitsverbot des geltenden Rechts auch der Fall ist.

Wird dem Schweizerischen Strafregister jedoch ein ausländisches Urteil, das ein Tätigkeitsverbot enthält, mitgeteilt, so wird dieses bereits nach den bestehenden Regelungen ins Strafregister aufgenommen, wenn es nach unserem Recht eintragungspflichtig ist.58 Diese Urteile erscheinen dann ebenfalls im Privat- beziehungsweise Sonderprivatauszug.59

1.8 Parallele Regelungen im Militärstrafgesetz

Obwohl dem vorgeschlagenen Tätigkeitsverbot im militärischen Alltag eine eher geringe Bedeutung zukommen dürfte, soll dieses in das Militärstrafgesetz (MStG60) aufgenommen werden, wie dies bereits für das geltende Tätigkeitsverbot (Art. 50 ff. MStG) der Fall ist.

1.9 Ausschluss des Strafbefehls- beziehungsweise des Strafmandatverfahrens

Im Anwendungsbereich des StGB kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn eine Strafe von bis zu sechs Monaten (oder das Äquivalent in Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit) auszufällen ist. Der Fall muss zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach und klar sein (Art. 352 Abs. 1 StPO). Das Strafbefehlsverfahren ist ein rasches und einfaches Verfahren. Ähnliches gilt für das Strafmandatverfahren, welches im Anwendungsbereich des MStG zur Anwendung kommen kann (vgl. Art. 119 Militärstrafprozess, MStP61).

Da die Anordnung eines Tätigkeitsverbots des geltenden Rechts (Art. 67 ff. StGB, Art. 50 ff. MStG) teilweise von der negativen Zukunftsprognose des Täters abhängt

58 Art. 3 Abs. 1 Bst. e VOSTRA-V (SR 331).

59 Art. 4 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Ziff. 11 oder 25d VOSTRA-V.

60 SR 312.0

61 SR 322.1