Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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geeignete und frühe Behandlung erfolgreich sein kann (nach den Kriterien der Psychiatrie kann jemand ab dem 16. Altersjahr pädophil sein).

Ausserdem passt der Fall minderjähriger Täter eindeutig nicht in den Rahmen der Initiative, wonach der Täter seine Machtposition bei einer beruflichen oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausnützt. Denn die meisten Jugendlichen unter 18 Jahren stehen noch nicht im Berufsleben oder haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit zumindest noch keine leitende Position inne.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Jugendstrafrecht den Schwerpunkt klar auf die Möglichkeiten zur Resozialisierung der jugendlichen Täter legt und sich im Wesentlichen auf flexible, zeitlich begrenzte Lösungen abstützt, die dem Gericht die Möglichkeit bieten, der Persönlichkeit des Täters Rechnung zu tragen.

Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, im Jugendstrafgesetz auf das zwingende und lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu verzichten. Sollte jedoch die Gefahr bestehen, dass ein minderjähriger Täter eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit zur Begehung von Sexualstraftaten an Kindern oder besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht, so kann das fakultative Tätigkeitsverbot gemäss Artikel 16a Jugendstrafgesetz (JStG63) zur Anwendung kommen.

Diese Lösung wird auch gestützt vom Beschluss des Parlaments aus dem Jahr 2012, Artikel 123b BV (Unverjährbarkeit bei pornographischen Straftaten an Kindern) nicht auf minderjährige Täter anzuwenden, obwohl der Wortlaut der Bestimmung keine entsprechende Einschränkung enthält.64 Im Rahmen der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausschaffung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer (Art. 121 Abs. 3–6 BV) wurde bisher ebenfalls darauf verzichtet, für minderjährige Täter eine zwingende Landesverweisung vorzusehen.65

1.11 Bewertung des Vorschlags

Der Vorentwurf sieht ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot im StGB und MStG vor, das für alle erwachsenen Täter gilt, die wegen einer Sexualstraftat an einem geschützten Opfer zu einer Strafe verurteilt werden oder gegen die eine Massnahme angeordnet wird. Im Jugendstrafgesetz wird auf ein solches Verbot hingegen verzichtet.

Die Deliktskataloge, welche die Anlasstaten enthalten, umfassen – anders als das qualifizierte Tätigkeitsverbot nach geltendem Recht66– nebst Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich auch weniger schwere Delikte zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen. Immerhin ist in den im Vorfeld der Abstimmung oft erwähnten Fällen der sogenannten «Jugendliebe» ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgeschlossen, wenn der Richter gestützt auf Artikel 187 Ziffer 3 StGB von einer Strafe absieht.

Verurteilt das Gericht einen Täter wegen einer Sexualstraftat an einem besonders geschützten Opfer, so muss es das Tätigkeitsverbot grundsätzlich unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe zwingend lebenslänglich anordnen.

63 SR 311.1

64 AB 2012 N 1239 und AB 2012 S 640

65 Botschaft Umsetzung Ausschaffungsinitiative, Ziff. 1.2.18.

66 Vgl. Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB.