Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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(Art. 67 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 50 Abs. 1 und 2 MStG) und bei diesen nicht zwingenden Verboten beurteilt werden muss, ob die Anordnung von Bewährungshilfe zur Durchsetzung des Verbots sinnvoll ist (Art. 67 Abs. 7 StGB, Art. 50 Abs. 7 MStG), ist die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Strafbefehls- beziehungsweise Strafmandatverfahren ausgeschlossen (Art. 352 Abs. 2 StPO; Art. 119 Abs. 2 Bst. e MStP). Denn dies sind Aufgaben, bei denen ein rasches und schriftliches Verfahren kaum geeignet erscheint. Viele dieser Fälle sind überdies weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einfach und klar.

Diese Aufgaben sind zwar beim vorgeschlagenen Tätigkeitsverbot nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet soll dieses Verbot ebenfalls nicht im Strafbefehls- beziehungsweise Strafmandatverfahren angeordnet werden können. Ein zwingend lebenslängliches Verbot stellt keine geringfügige Sanktion mehr dar; dies gilt umso mehr, nachdem das Verbot in den allermeisten Fällen zusätzlich noch mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (oder das Äquivalent in Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit) verknüpft werden kann. Diese Verfahren weisen zudem rechtsstaatliche Schwachstellen62 auf und erscheinen auch aus diesem Grund nicht zur Verhängung des vorgeschlagenen Tätigkeitsverbots geeignet. Infolgedessen soll der Ausschluss des Strafbefehls- beziehungsweise Strafmandatverfahrens gemäss geltendem Recht beibehalten werden.

Zudem wird im Vorentwurf vorgeschlagen, dass das Gericht in leichten Fällen bei Vorliegen von engen Voraussetzungen ausnahmsweise auf die Anordnung des Verbots verzichten kann (s. oben, Ziff. 1.5.5, und unten, Ziff. 2.1.2). Hierzu scheint ein rasches und schriftliches Verfahren kaum geeignet, so dass der Ausschluss des Strafbefehls- beziehungsweise Strafmandatverfahrens auch unter diesem Aspekt angezeigt ist.

Dieser Ausschluss hat zur Folge, dass Sexualdelikte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB oder Artikel 50 Absatz 3, 4 und 4bis VE-MStG fallen, auch dann nicht im Strafbefehls- beziehungsweise Strafmandatverfahren erledigt werden können, wenn die jeweiligen Strafgrenzen, die für diese Verfahren gelten, nicht erreicht werden. Solche Sexualdelikte sind in jedem Fall von einem ordentlichen Gericht zu beurteilen, weil dieses in solchen Fällen in der Regel zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen muss.

1.10 Verzicht auf zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Jugendstrafrecht

Angesichts der Eingriffsintensität der vorgeschlagenen Massnahme (zwingendes und lebenslängliches Tätigkeitsverbot) erscheint es angezeigt, den Kreis der betroffenen Täter auf erwachsene Personen zu beschränken.

Artikel 123c BV setzt voraus, dass sich der Täter, der eine Sexualstraftat an Kindern oder abhängigen Personen begangen hat, nie vollständig von seinem Trieb befreien kann und er endgültig daran gehindert werden muss, eine (berufliche oder ehrenamtliche) Tätigkeit mit den betreffenden Personen auszuüben. Diese Annahme ist bei minderjährigen Tätern jedoch zu nuancieren. Sie befinden sich noch in voller persönlicher und körperlicher Entwicklung, und es ist nicht ausgeschlossen, dass eine

62 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.4.4.