Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Die vom Bundesrat favorisierte Härtefallbestimmung gemäss Variante 1 schlägt jedoch vor, dass das Gericht ausnahmsweise in leichten Fällen einer Anlasstat von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot absehen kann, sofern die Anordnung des Verbots offensichtlich weder notwendig noch zumutbar ist. Der Verzicht ist nur bei bestimmten Anlasstaten möglich. Bei den abstrakt schwersten Anlasstaten vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass es keine leichten Fälle gibt. Mit dieser Härtefallbestimmung wird der von den Initiantinnen und Initianten im Vorfeld der Abstimmung geäusserten Intention entsprochen, wonach sogenannte Jugendlieben nicht zu einem zwingenden Tätigkeitsverbot führen sollen und die Volksinitiative vorwiegend auf pädophile Straftäter ziele.67

Bei Variante 2, die auf eine Härtefallbestimmung gänzlich verzichtet, darf das Gericht in keinem Fall prüfen, ob diese Massnahme geeignet, notwendig und zumutbar ist. Mit diesem strikten Automatismus würden Widersprüche zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen und zum Völkerrecht in Kauf genommen werden. Die vorgeschlagene Härtefallbestimmung gemäss Variante 1 würde diese zwar etwas mildern, vermöchte das Risiko, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenreicht (EGMR) in einem konkreten Fall eine Konventionsverletzung feststellen würde, aber ebenfalls nicht gänzlich zu beseitigen

Um diese Widersprüche weiter zu mildern, sieht der Vorentwurf vor, dass während des Vollzugs des Tätigkeitsverbots vom Kriterium der «Endgültigkeit» abgewichen werden kann. Der Vorentwurf räumt dem Täter in bestimmten Fällen die Möglichkeit ein, sein Tätigkeitsverbot nach einer gewissen Dauer des Vollzugs neu prüfen zu lassen, insbesondere um die Aufhebung des Verbots zu ersuchen. Bei pädophilen Straftätern im Sinne der Psychiatrie ist diese Überprüfungsmöglichkeit hingegen ausgeschlossen.

In Bezug auf das per 1. Januar 2015 in Kraft getretene Tätigkeitsverbot, mithin dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», stellen die vorgeschlagenen Bestimmungen insofern eine Verschärfung dar, als einerseits der Katalog der Delikte, die die Anordnung eines zwingenden Tätigkeitsverbotes zur Folge haben, ausgeweitet wird und für die Anordnung des zwingenden Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr vorausgesetzt wird. Die vorgeschlagene Härtefallbestimmung gemäss Variante 1 führt in Bezug auf das Absehen von einem Verbot nicht zu ähnlichen Ergebnissen wie das Erfordernis der Mindeststrafe gemäss geltendem Recht; dies weil die Härtefallbestimmung nur unter sehr eng formulierten Voraussetzungen zur Anwendung kommt. Andererseits sieht der Vorentwurf auch betreffend die Dauer des zwingenden Tätigkeitsverbots eine Verschärfung vor, da die zwingenden Verbote stets lebenslänglich zu verhängen sind. Schliesslich wird ein zusätzliches Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Heil- und Pflegetätigkeiten vorgeschlagen.

Der Vollzug des lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes soll wie das Tätigkeitsverbot des geltenden Rechts mittels Strafregisterauszug und mit zwingender Bewährungshilfe stattfinden. Eine vollständige Überwachung des Verurteilten durch die Begleitperson der Bewährungshilfe wird nicht möglich sein. Hinzu kommt, dass für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen beziehungsweise für Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich das Einholen eines Strafregisterauszuges nicht obligatorisch ausgestaltet ist und damit in die Verantwortung der Arbeitgeber, Vereine und ande-

67 Erläuterungen zur Volksabstimmung, S. 21 (Argumente des Initiativkomitees).