Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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ren Organisationen gestellt ist.68 Insofern stellt auch das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot kein Allheilmittel gegen rückfällige Sexualstraftäter dar.

Es darf nicht vergessen werden, dass das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot, auch wenn es sehr streng ausgestaltet ist, erst zum Zuge kommt, wenn alle präventiven Massnahmen (wie z. B. Sensibilisierung, Ausbildung und Kontrolle) versagt haben und der Täter bereits eine Straftat begangen hat. Täter, die noch nie einschlägig verurteilt wurden, sowie Missbräuche im Rahmen der Familie und der näheren Verwandtschaft werden vom vorgeschlagenen Tätigkeitsverbot nicht erfasst.

1.12 Rechtsvergleich

Im Rahmen der Verfassung des erläuternden Berichts vom Januar 2011 zum Tätigkeits- und Kontakt- und Rayonverbot wurde bereits eine sehr umfassende rechtsvergleichende Untersuchung durchgeführt.69 Das Resultat dieses Rechtsvergleichs wurde im erläuternden Bericht zum Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot und zusammengefasst in der Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» dargestellt.70 Auf die Details der Regelungen muss hier nicht erneut eingegangen werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle untersuchten Staaten (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Belgien, Vereinigtes Königreich, Schweden, Kanada) eine Form des Verbots von beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeiten mit Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen kennen. Dabei ist zu erwähnen, dass obligatorische Verbote eher die Ausnahme bilden. In der Regel wird der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt oder kann diese das Verbot von einer negativen Prognose abhängig machen. Die Verbote in anderen Rechtsordnungen können ein bis fünf Jahre (Deutschland, Frankreich, Österreich), bis zehn Jahre (Schweden), ein bis zwanzig Jahre (Belgien) oder unbefristet lange dauern (Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Kanada). In Frankreich und Italien ist ausserdem kein ausdrücklicher Mechanismus zur periodischen Überprüfung des Nutzens der Massnahme vorgesehen.71

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Strafgesetzbuch

2.1.1 Artikel 19 (Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit)

Das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB setzt voraus, dass der Täter wegen einer der in den Deliktskatalogen genannten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Ist der Täter schuldunfähig (z. B. aufgrund einer schweren psychischen Stö-

68 Zum Verzicht auf eine Pflicht zur Einholung des Sonderprivatauszuges: vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.1.2 und 6.2.8.

69 Bericht Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot, S. 25.

70 Bericht Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot, S. 25-31; Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 2.6.

71 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 2.6.