Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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rung), wird er freigesprochen (Art. 19 Abs. 1 StGB). In diesen Fällen erfolgt keine Verurteilung. Für diese Personen, die für Ihre Tat strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können, soll die Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB ausgeschlossen sein. Erscheint ein Tätigkeitsverbot notwendig und geeignet, so kann das Gericht jedoch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 StGB anordnen (vgl. vorne, Ziff. 1.5.4). Verbote nach Artikel 67 Absatz 2 StGB können ebenfalls lebenslänglich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2bis VE-StGB erfüllt sind.

Ist der Täter vermindert schuldfähig (z. B. aufgrund einer psychischen Störung), so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). In diesen Fällen erfolgt somit eine Verurteilung zu einer Strafe. Handelt es sich bei der Anlasstat um eine Sexualstraftat an minderjährigen, besonders schutzbedürftigen, zum Widerstand unfähigen, urteilsunfähigen oder abhängigen Personen, so findet Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bis VE-StGB Anwendung, und es ist in jedem Fall ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen.

2.1.2 Artikel 67 (Tätigkeitsverbot, Voraussetzungen)

Absatz 2bis

Diese Bestimmung entspricht weitestgehend dem Absatz 6 des geltenden Rechts. Die inhaltliche Änderung ist rein redaktioneller Natur. Da sich der Anwendungsbereich – anders als im geltenden Recht – jedoch nur noch auf das fakultative Tätigkeitsverbot gemäss Absatz 2 bezieht, wird die Bestimmung neu unmittelbar danach eingefügt.

Absatz 3 und 4

Das Tätigkeitsverbot zum Schutz von minderjährigen Personen vor Sexualstraftätern wird in Absatz 3, dasjenige zum Schutz von volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern in Absatz 4 geregelt.

Die Einleitungssätze von Absatz 3 und 4 setzen für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes voraus, dass der Täter wegen einer der in den Buchstaben a–d respektive a und b aufgezählten Straftatbestände (vgl. dazu oben, Ziff. 1.5.3) zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Es ist keine Mindeststrafe erforderlich. Neu soll auch die Anordnung zu einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) genügen.

Wird der Täter jedoch weder zu einer Strafe noch zu einer Massnahme verurteilt, kann kein Tätigkeitsverbot nach den Absätzen 3 oder 4 angeordnet werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von sogenannter «Jugendliebe» nach Artikel 187 Ziffer 3 StGB. Die Möglichkeit, eine Person ohne Bestrafung zu verurteilen, ist zudem in den Artikeln 52–54, 188 Absatz 2, 192 Absatz 2 und 193 Absatz 2 StGB vorgesehen. In diesen Fällen kann jedoch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2 StGB angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (zur Begründung vgl. oben, Ziff. 1.5.4).

Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Nicht relevant ist schliesslich, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausserbe-