Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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wurde bislang in Artikel 25a der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-V) geregelt.73

Diese Definition regelt nicht nur, für welche Tätigkeiten gemäss Artikel 371a StGB ein Sonderprivatauszug verlangt werden darf, sondern sie umschreibt generell den Umfang der Verbote nach Artikel 67 Absatz 3 und 4 VE-StGB. Deshalb soll die Bestimmung neu auf Gesetzesstufe überführt werden.

Unter Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, sind Tätigkeiten zu verstehen, die sich unabdingbar direkt an diese adressieren und zwingend mit oder an ihnen ausgeführt werden. Dies ist beispielsweise der Fall beim Transport von Schulkindern durch einen offiziellen Schulbus, nicht jedoch, wenn Schulkinder für den Schulweg den öffentlichen Orts- oder Stadtbus benutzen. Letztere Tätigkeit wird nicht spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt.

In Absatz 5 Buchstabe a Ziffer 1–9 werden die Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige oder andere schutzbedürftige Personen richten, in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Diese Tätigkeiten implizieren ihrer Natur nach einen regelmässigen Kontakt. Der Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ist hier permanent gegeben und für die Aufgabenerfüllung unabdingbar.

Richtet sich die Tätigkeit nicht direkt und spezifisch an minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen, liegt gemäss Buchstabe b dann eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen vor, wenn diese Tätigkeit vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt wird, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten.

Es handelt sich hier also um Tätigkeiten, bei welchen der direkte Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen zur Aufgabenerfüllung nicht direkt notwendig ist, wie beispielsweise Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten, Sekretariats- oder Institutionsleitungsaufgaben. Vorausgesetzt ist, dass diese anderen Tätigkeiten in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten – oder anders gesagt, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen richtet. Darunter fallen beispielsweise Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Kinderkleidergeschäfte, Ludotheken, Jugendzentren oder geriatrische Kliniken. Keine solche Einrichtung liegt hingegen beispielsweise bei einem Lebensmittelgeschäft vor, das häufig auch von Schulkindern nach Schulschluss besucht wird. Denn hier richtet sich das Angebot nicht spezifisch an minderjährige Personen, sondern an die Allgemeinheit.

Wird eine Tätigkeit im Sinne von Buchstabe b vor allem, das heisst zu mehr als 50% der Gesamtzeit der konkreten Einzeltätigkeit, oder wiederholt, das heisst mindestens zweimal, in einer der erwähnten Einrichtungen ausgeübt, ist aufgrund der permanenten Anwesenheit von minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ein regelmässiger Kontakt während und ausserhalb der Aufgabenerfüllung meist unumgänglich. Der Kontakt kann unter solchen Rahmenbedingungen bewusst gesucht und einfach hergestellt werden. Diese Tätigkeiten fallen somit ebenfalls unter das Tätigkeitsverbot im Sinne von Artikel 67 Absätze 3 und 4 VE-StGB.

73 SR 331.0