Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Absatz 4ter(Variante 2)

Variante 2 verzichtet auf eine Härtefallbestimmung für leichte Fälle. Wird der Täter wegen einer Anlasstat zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so muss das Gericht ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Absatz 5

Viele Täter werden im selben Urteil wegen mehreren Delikten zu einer Strafe verurteilt oder es wird gegen sie wegen mehreren Delikten eine Massnahme angeordnet. Für die Anordnung des Tätigkeitsverbotes ist es jedoch notwendig, dass festgelegt wird, welche Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat fällt, die ein solches Verbot nach sich zieht. Zwar setzt das vorgeschlagene Tätigkeitsverbot nach den Absätzen 3, 4 und 4biskeine Mindeststrafe voraus, hingegen die Verurteilung zu einer Strafe oder die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59, 60–63 oder 64 StGB.

Absatz 6

In diesem Absatz wird die obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe neu nicht nur für die zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbote aufgrund einer Sexualstraftat an minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen vorgesehen, sondern auch für Fälle, in denen ein solches Tätigkeitsverbot für Heil- und Pflegetätigkeiten gemäss Absatz 4bisangeordnet wird (vgl. oben, Ziff. 1.5.9). Absatz 6 entspricht im Übrigen Absatz 7 des geltenden Rechts.

2.1.3 Artikel 67a (Inhalt und Umfang)

Absatz 4

Absatz 4 wird mit dem Verbot von Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich ergänzt. Wie das Tätigkeitsverbot zum Schutz von minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst auch das Verbot nach Artikel 67 Absatz 4bisVE-StGB immer die gesamte Tätigkeit. Das heisst, das Verbot umfasst bei einer im Tatzeitpunkt als Gynäkologen tätigen Person, nicht nur diese spezifische Tätigkeit, sondern eben alle Heil- und Pflegetätigkeiten im Gesundheitsbereich (vgl. oben, Ziff. 1.5.9 und 2.1.1).

Absatz 5

Diese Bestimmung definiert, wann eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen vorliegt. Dies