Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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Daraus folgt, dass zum Beispiel eine Person, der ein vollständiges Tätigkeitsverbot mit minderjährigen Personen im Sinne von Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB auferlegt wurde und die bei einem auf die Gartenpflege spezialisiertes Unternehmen tätig ist, das mit einer Kindertagesstätte einen Vertrag zur wöchentlichen Umgebungspflege abgeschlossen hat, nicht mit der regelmässigen Ausführung dieser Aufgabe betraut werden kann.

Nicht vom Tätigkeitsverbot umfasst sind demgegenüber Tätigkeiten für einen externen Handwerksbetrieb, in dessen Rahmen beispielsweise in einer Schule ein einmaliger Reparaturauftrag ausgeführt wird.

Der zweite Satz von Buchstabe b enthält schliesslich eine Ausnahmeklausel. Danach fallen die Tätigkeiten nach Buchstabe b dann nicht unter die Verbote nach Artikel 67 Absatz 3 und 4 VE-StGB, wenn örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass ein Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Person, die ausschliesslich ausserhalb der Öffnungszeiten einer Kindertagesstätte oder eines Jugendzentrums deren Räumlichkeiten reinigt oder bei einer Person, die zwar in einer Einrichtung tätig ist, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbietet, diese Tätigkeit jedoch dauerhaft in abgetrennten Räumen ohne Zugang zum Hauptgebäude ausübt. Für solche Tätigkeiten kann somit auch kein Sonderprivatauszug verlangt werden.

Absatz 6

Der Begriff «besonders schutzbedürftige Personen» erweist sich als auslegungsbedürftig, weshalb es sich rechtfertigt, diesen zu definieren. Die Definition des Begriffs war bislang ebenfalls in der VOSTRA-V geregelt (Art. 25e VOSTRA-V). Sie soll neu in Artikel 67a VE-StGB überführt werden.

Als «besonders schutzbedürftige Personen» sollen vor allem Personen gelten, die namentlich aufgrund ihres Alters oder einer physischen oder psychischen Krankheit ihr Leben nicht ohne fremde Hilfe führen können. Gerade weil sie auf fremde Hilfe angewiesen sind und zum Teil kein eigenbestimmtes Leben führen können, sind sie besonders gefährdet, Opfer bestimmter Straftaten zu werden.74

Die Formulierung in Absatz 6 macht deutlich, dass eine Hilfsbedürftigkeit bestehen muss, und zwar entweder in Bezug auf notwendige, alltägliche Verrichtungen (Haushaltsführung, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Inanspruchnahme von Dienstleistungen usw.) oder allgemein bei der Lebensführung (hinsichtlich der Lebensgestaltung z. B. Organisation, Kommunikation usw.). Die Person muss auf Unterstützung Dritter angewiesen sein, das heisst nicht mehr in der Lage sein, diese Aufgaben selbst zu bewältigen.

Die Hilfsbedürftigkeit muss ihren Ursprung in altersbedingten Beeinträchtigungen, einer Krankheit oder einer längerfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung der Person haben. Unter körperliche und psychische Beeinträchtigungen fallen auch geistige und sensorische Beeinträchtigungen.

Keine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 VE-StGB liegt demgegenüber vor, wenn sie nur aufgrund einer vorübergehenden Schwächung

74 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.4.1.