Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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keit beispielsweise in der Wissenschaft oder in der Forschung ohne eigentliche Heil- und Pflegetätigkeit ist vom Verbot nicht betroffen (s. oben, Ziff. 1.5.8).
Absatz 4ter(Variante 1)
Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3, 4 oder 4bisVE-StGB) sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot muss offensichtlich weder notwendig noch zumutbar sein.
Als leichte Fälle von Sexualstraftaten sind zum Beispiel – aufgrund ihrer abstrakten Strafdrohung – die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse) oder der Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu nennen. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als eine leichte Sexualstraftat gewertet werden – nämlich insbesondere dann, wenn das Gericht eine milde Strafe ausspricht. Kumulativ zum Erfordernis des leichten Falles muss das zwingende und lebenslängliche Tätigkeitsverbot offensichtlich nicht notwendig sein, um das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel, das heisst die Wiederholung von Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis, herbeizuführen. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn vom Täter keine Wiederholungsgefahr ausgeht und das Gericht ihm deshalb eine gute Zukunftsprognose stellt. Zusätzlich muss das Tätigkeitsverbot für den Täter unzumutbar sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn das verfolgte Ziel und die dazu erforderliche Einschränkung des Grundrechts des Täters in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
Diese Voraussetzungen wären beispielsweise in folgenden Fällen als erfüllt zu betrachten, so dass das Gericht von einem Tätigkeitsverbot absehen kann:
− Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-
jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z. B. Zungenküsse; erfüllter Straftatbestand: sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Abs. 1 StGB).
− Ein junger Mann zeigt einem noch knapp nicht 16 Jahre alten Arbeitskollegen,
der im ersten Lehrjahr ist, ein paar Sexvideos auf dem Handy (erfüllter Straftatbestand: Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB).
− Ein Sozialpädagoge in einem Kinderheim findet unter dem Bett eines Kindes
Zeitschriften mit pornographischem Inhalt. Er schaut sie gemeinsam mit dem Kind an und spricht mit ihm darüber. Anschliessend nimmt er dem Kind die Zeitschriften aber nicht weg (erfüllter Straftatbestand: «Überlassen» von Pornografie, Art. 197 Abs. 1 StGB).
Bei Menschenhandel (Art. 182 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) handelt es sich aufgrund ihrer abstrakten Strafdrohung um schwerste Verbrechen. Aus diesem Grund geht das Gesetz von der unwiderlegbaren Vermutung aus, dass es bei diesen Straftaten keine leichten Fälle gibt. Wird der Täter wegen einem dieser Sexualdelikte zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet, so muss das Gericht ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.