Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
ruflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot in jedem Fall anordnen (vgl. oben, Ziff. 1.5.7; zur Ausnahme vgl. Abs. 4tergemäss Variante 1).
Das Tätigkeitsverbot umfasst berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu den jeweiligen Personen beziehungsweise der jeweiligen Personengruppe. Die Begriffe «berufliche Tätigkeit» und «organisierte ausserberufliche Tätigkeit» werden in Artikel 67a Absatz 1 StGB definiert (vgl. unten, Ziff. 2.1.3). Diese Begriffsdefinitionen entsprechen dem geltenden Recht. Wann eine Tätigkeit einen regelmässigem Kontakt zu minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen beinhaltet, wird in Artikel 67a Absatz 5 VE-StGB präzisiert (vgl. unten, Ziff. 2.1.3).
Absatz 4bis
In Absatz 4biswird zum Schutz von abhängigen, zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen ein spezielles Tätigkeitsverbot für Heil- und Pflegetätigkeiten geschaffen (vgl. oben, Ziff. 1.5.6).
Für die Anordnung eines solchen Verbots setzt Absatz 4bisvoraus, dass der Täter wegen einer der in den Buchstaben a und b aufgezählten Straftatbestände zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet worden ist. Wie beim Tätigkeitsverbot nach Absatz 3 und 4 ist keine Mindeststrafe erforderlich.
Der Deliktskatalog in Absatz 4bisist identisch mit jenem von Absatz 4. Die geschützte Person muss zur Zeit der Tat zum Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sein. Dieser Zustand muss nicht dauerhaft sein, er kann auch nur für kurze Dauer während der Tat bestehen (z. B. auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl beim Gynäkologen72).
Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Die Anordnung setzt auch nicht voraus, dass das Delikt in Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Heil- und Pflegebereich begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot in jedem Fall anordnen (vgl. oben, Ziff. 1.5.7; zur Ausnahme vgl. unten, Abs. 4tergemäss Variante 1).
Das Verbot umfasst sämtliche Heil- und Pflegetätigkeiten. Darunter fallen vor allem die Gesundheitsberufe, das heisst insbesondere praktizierende Tätigkeiten als Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin, Chiropraktiker oder Chiropraktikerin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, Krankenschwester oder Krankenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger, Physiotherapeut oder Physiotherapeutin, etc. Die Berufe werden grundsätzlich nicht als Ganzes verboten. Eine berufliche Tätig-
72 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Okt. 2005, 6S.448/2004.