Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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kann der Täter frühestens nach 15 Jahren des Vollzugs um eine Einschränkung oder Aufhebung des Tätigkeitsverbotes ersuchen (Ziff. 3). Die Frist von 15 Jahren ist identisch mit jener in Artikel 86 Absatz 5 StGB für die bedingte Entlassung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

Bei einem Gesuch um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots hat die zuständige Behörde wie beim Tätigkeitsverbot nach geltendem Recht zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Täter die Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht und den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt hat. Ist dem Täter eine negative Prognose zu stellen, darf die zuständige Behörde das Tätigkeitsverbot nicht aufheben. Ist nicht mehr zu befürchten, dass vom Täter eine Gefahr ausgeht und hat er den Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Tätigkeitsverbot aufzuheben. Artikel 67c Absatz 6 StGB bleibt somit unverändert.

Absatz 6bis

Ist der Täter pädophil im Sinne der Psychiatrie, so soll die Möglichkeit, nach einer bestimmten Zeitdauer um eine Einschränkung oder um eine Aufhebung des Verbots zu ersuchen, ausgeschlossen sein. Das Verbot dauert in jedem Fall lebenslänglich. Hintergrund dieser Regelung ist einerseits der Umstand, dass Artikel 123c BV gemäss Angaben des Initiativkomitees primär auf pädophile Straftäter abziele75, und andererseits der Umstand, dass die Mehrheit der Sexualmediziner heute davon ausgeht, dass die Entwicklung der Sexualität im Wesentlichen mit dem Ende der Pubertät abgeschlossen ist und eine grundsätzliche Änderung der pädophilen Sexualpräferenz nicht möglich ist.

2.1.5 Artikel 369 (Entfernung des Eintrags)

Absatz 4quaterund 4quinquies

Einleitend zu den neuen Absätzen 4quaterund 4quinquiesist Folgendes zu bemerken:

Das aktuelle Strafregisterrecht kennt zwei Berechnungsarten, um die Entfernungsfrist für ein Urteil zu berechnen. Zum einen die Berechnung nach Artikel 369 StGB und zum anderen die Berechnung nach Artikel 369a StGB. Für die Entfernung relevant ist letztlich aber nur die längere Frist (vgl. zweiter Satz von Art. 369a StGB). Die Entfernungsfrist ergibt sich also aus einem Vergleich beider Berechnungsarten.

Der Grund für diese kompliziert anmutende Doppelspurigkeit ist, dass die beiden Berechnungsarten jeweils eine unterschiedliche Funktion erfüllen:

− Die Berechnung nach Artikel 369a StGB soll sicherstellen, dass Urteile, die ein

Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot enthalten, welches während seiner effektiven Dauer im Sonderprivatauszug erscheinen soll, nicht vor dem Ablauf des Verbots aus dem Strafregister entfernt wird.

− Die Berechnung nach Artikel 369 StGB braucht es, damit ein lange dauerndes

Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot nicht zu einer ungewollten Verlänge-

75 Erläuterungen zur Volksabstimmung, S. 21 (Argumente des Initiativkomitees).