Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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rung der Erscheinungsdauer eines Urteils im Privatauszug führt. Für bestimmte Berechnungen der Erscheinungsdauer eines Urteils im Privatauszug werden die Fristen nach Artikel 369 StGB als Referenzfristen gebraucht. So bestimmt Artikel 371 Absatz 4 StGB, dass ein Urteil, das eine Massnahme enthält, dann nicht mehr im Privatauszug erscheint, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 StGB massgebenden Dauer abgelaufen ist (zur Ausnahme vgl. Art. 371 Abs. 5 StGB).
Das Regelungskonzept gemäss Artikel 369 StGB weist jedoch eine Lücke auf, welche durch die neuen Absätze 4quaterund 4quinquiesgeschlossen werden soll. Enthält ein Urteil nämlich als einzige Sanktion eines der neuen, seit dem 1. Januar 2015 geltenden Verbote, so findet sich in Artikel 369 StGB aktuell keine Referenzfrist, welche in Anwendung von Artikel 371 Absatz 4 StGB zur Berechnung der Erscheinungsdauer im Privatauszug herangezogen werden könnte.
Aus den vorstehend genannten Gründen sind folgende Änderungen nötig:
− Im neuen Absatz 4quaterwird daher eine Entfernungsfrist für Urteile vorgesehen,
die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3–4bisoder nach Artikel 67b StGB oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3–4bisoder 50b MStG allein – das heisst ohne andere Sanktion (z. B. eine Strafe) – enthalten. Solche Urteile sollen von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt werden.
− Für Jugendurteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16a JStG allein enthal-
ten, bestimmt der neue Absatz 4quinquies, dass diese nach sieben Jahren von Amtes wegen entfernt werden.
Diese Fristen waren bislang in Artikel 25a VOSTRA-V geregelt; aus rechtstaatlichen Gründen (Legalitätsprinzip) ist es jedoch angezeigt, diese Bestimmungen neu auf Gesetzesstufe zu verankern.
Die alleinige Anordnung solcher Verbote dürfte eher selten vorkommen. Es wird in Kauf genommen, dass selbst bei einem lebenslänglichen Verbot dieses nach zehn respektive nach sieben Jahren aus dem Strafregister entfernt wird sowie nach fünf respektive dreieinhalb Jahren nicht mehr im Privatauszug erscheint. Dies weil einem solchen Fall kein besonders schweres Verschulden zugrunde liegt (sonst wäre ja auch eine andere Sanktion ausgesprochen worden, welche eine andere Fristberechnung nach sich gezogen hätte) und eine beispielsweise länger dauernde oder sogar lebenslängliche Speicherung nicht angemessen erscheint. Die betroffene Person soll sich mittels Privatauszug ohne Nachteile für eine Tätigkeit bewerben können, wo es nicht um den Schutz von beispielsweise Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen geht.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche Urteile während der gesamten Dauer des Tätigkeitsverbotes im Sonderprivatauszug erscheinen (vgl. Art. 371a Abs. 4 i.V.m. Art. 369a StGB).
Absatz 6 Buchstabe a
Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass auch die in Artikel 369 Absätze 4quaterund 4quinquiesVE-StGB definierten Fristen ab Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 437 StPO) zu laufen beginnen.