Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten

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durch Alkohol, Drogen oder andere Ursachen geschaffen wurde. Bei den besonders schutzbedürftigen Personen handelt es sich somit um Personen, die ähnlich wie Minderjährige in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Personen stehen, die sich um sie kümmern. Diese Personen sollen nicht von Tätern betreut werden, die einschlägig vorbestraft sind und bei denen eine Rückfallgefahr besteht.

2.1.4 Artikel 67c (Gemeinsame Bestimmungen. Vollzug der Verbote)

Absatz 5

Die Aufhebung von Buchstabe c folgt aus der Änderung des qualifizierten Tätigkeitsverbots nach geltendem Recht (Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB) zum zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 und 4 VE-StGB). Sie ist damit rein redaktioneller Natur.

Die verurteilte Person soll auch bei einem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 3, 4 und 4bisVE-StGB in gewissen Fällen die Möglichkeit erhalten, nach einer gewissen Dauer des Vollzugs ihren Fall neu prüfen zu lassen, sprich bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots zu ersuchen (vgl. oben, Ziff. 1.5.10). Die Voraussetzungen sind in Buchstabe e geregelt. Die Überprüfung erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch des Täters hin.

Bereits unter Ziffer 1.5.10 wurde erwähnt, dass die Zeitdauer, nach welcher frühestens um eine Überprüfung eines Tätigkeitsverbotes nach Artikel 67 Absatz 3, 4 oder 4bisVE-StGB ersucht werden kann, nach dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftatbestände abgestuft wird.

Die Frist zur Überprüfung beträgt drei Jahre, wenn das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung wegen Exhibitionismus (Art. 194 StGB), Pornografie im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Satz 1 StGB oder sexueller Belästigungen (Art. 198 StGB) angeordnet wurde (Ziff. 1). Diese drei Straftatbestände weisen aufgrund ihrer Strafdrohungen einen relativ geringen Unrechtsgehalt auf. So lautet die Strafdrohung bei Exhibitionismus (Art. 194 StGB) auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und auf Busse bei sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB) und Pornografie im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Satz 1 StGB. Letztere beiden Delikte stellen damit Übertretungen dar (Art. 103 StGB). Die vorgeschlagene Frist von drei Jahren ist identisch mit jener der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung bei Übertretungen (Art. 109 StGB).

In Ziffer 2 wird die Frist auf zehn Jahre festgelegt, wenn das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer der genannten Sexualstraftaten (Vergehen) erfolgte und der Täter zu einer Strafe von bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde.

Wurde das Tätigkeitsverbot

− aufgrund einer Verurteilung wegen einer der genannten Sexualstraftaten (Verge-

hen) verhängt und der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt oder

− aufgrund einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat, die ein Verbrechen

darstellt, oder wegen Menschenhandel (Art. 182 StGB) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verhängt,