Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/129: Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123<i>c</i> BV) · 55 Seiten
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2.2 Militärstrafgesetz
Die Änderungen der Artikel 50, 50a und 50c VE-MStG entsprechen den Artikeln 67, 67a und 67c VE-StGB. Es wird deshalb auf die Erläuterungen zu den Änderungen des StGB verwiesen (vgl. oben, Ziff. 2.1).
3 Auswirkungen
3.1 Folgen für den Bund
In Bezug auf die Personalkosten und die weiteren finanziellen Auswirkungen ist zwischen der Umprogrammierung des Systems VOSTRA und den Betriebskosten zu unterscheiden.
Die Umprogrammierung von VOSTRA dürfte zwischen 30'000 und 55'000 Franken kosten. Diese Kosten sind bereits eingestellt. Die Arbeiten werden soweit möglich zusammen mit den Arbeiten erledigt werden, die aufgrund des neuen Strafregisterrechts erforderlich werden.
Bezüglich der Betriebskosten ist mit mehr Gesuchen um Strafregisterauszüge zu rechnen, auch wenn im Vorentwurf – wie bereits im geltenden Recht – keine Pflicht zur Einholung eines Auszugs vorgesehen ist. Dies, weil der geschützte Opferkreis im Vergleich zum geltenden Recht etwas erweitert werden soll (vgl. oben, Ziff. 1.5.6). Momentan ist es noch schwer abzuschätzen, wie sich die Anzahl der Gesuche um Sonderprivatauszüge entwickeln wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich dieser Mehraufwand in Grenzen halten wird.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die jährlichen Einnahmen aufgrund des vorliegenden Vorentwurfs auch steigen dürften. Damit könnten die Kosten für die Umprogrammierung von VOSTRA wohl gedeckt werden.
3.2 Folgen für die Kantone und Gemeinden
Die unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden lassen sich kaum abschätzen.
Die Kantone und Gemeinden werden im Straf- und Massnahmenvollzug sehr wahrscheinlich zusätzliche Kosten zu tragen haben. Zwar gibt es seit dem 1. Januar 2015 bereits ein obligatorisches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB), bei dem zwingend Bewährungshilfe angeordnet werden muss (vgl. Art. 67 Abs. 7 StGB). Dieses Verbot kann auch lebenslänglich angeordnet werden (vgl. Art. 67 Abs. 6 StGB), was eine entsprechend lang dauernde Bewährungshilfe nach sich zieht. In der Regel dürften die Gerichte jedoch befristete Tätigkeitsverbote aussprechen, die gegebenenfalls verlängert werden können (vgl. Art. 67 Abs. 3, 4 und 6 StGB).79 Das obligatorische Tätigkeitsverbot nach geltendem Recht soll nun dahingehend verschärft werden, dass dieses neu in jedem Fall lebenslänglich angeordnet werden muss (Art. 67 Abs. 3, 4 und 4bisVE-StGB), was eine lebenslänglich zu leistende Bewährungshilfe nach sich ziehen würde. Allerdings wird die lebenslängliche Dauer
79 Botschaft zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen», Ziff. 6.5.2.