Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten
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3 Verhandlungsergebnis
Die Schweiz konnte ihr Verhandlungsmandat weitestgehend einhalten. Einzelne Vorstellungen der Schweiz – beispielsweise die gemäss Mandat anzustrebenden Stimmrechte in operativen Belangen – konnten trotz intensivem Einsatz der Schweizer Delegation nicht umgesetzt werden. Es war jedoch von Anfang an klar, dass es schwierig sein würde, solche Stimmrechte zu erhalten. Dies, weil einerseits bereits die EASO-Verordnung den assoziierten Staaten keine solchen Stimmrechte zuerkennt; andererseits wurden die assoziierten Staaten bereits vor Aufnahme der Verhandlungen in einem Informationsschreiben der Europäischen Kommission darüber informiert, dass sie an EASO teilnehmen dürften, jedoch ohne ein Stimmrecht zu erhalten.
Im Gegenzug konnte die Schweiz gemeinsam mit den anderen assoziierten Staaten gewisse Bestimmungen aushandeln, die nicht direkt im Verhandlungsmandat vorgesehen waren, die jedoch für die Schweiz von Vorteil sind. So wurde beispielsweise ein Informations- und Konsultationsmechanismus ausgehandelt, welcher bei Interpretationsfragen in Bezug auf die Anwendung der EASO-Verordnung oder bei der Vorbereitung legislativer Änderungen auf EU-Ebene betreffend EASO zur Anwendung gelangen soll.
4 Erläuterungen der einzelnen Artikel der Vereinbarung
Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung kommentiert:
• Umfang der Beteiligung (Art. 1): Die Schweiz beteiligt sich wie die anderen assoziierten Staaten in vollem Umfang an den Aktivitäten des EASO. Dies bedeutet auch, dass sie auf die Unterstützung des EASO zurückgreifen könnte, sollte das schweizerische Asyl- und Aufnahmesystem unter Druck geraten.
Die Vereinbarung weist einen statischen Charakter auf, d.h. für allfällige rechtliche Weiterentwicklungen der EASO-Verordnung gibt es keine Übernahmeverpflichtung für die Schweiz. Für eine Übernahme solcher Weiterentwicklungen müsste die vorliegende EASO-Vereinbarung mit der EU angepasst werden.
• Verwaltungsrat (Art. 2): Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die assoziierten Staaten als Beobachter im Verwaltungsrat von EASO Einsitz nehmen und an den Beratungen zu allen Tagesordnungspunkten teilnehmen können (Ausnahme: Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates). Stimmrechte in Bezug auf operative Einsätze haben die assoziierten Staaten nicht erhalten. Einzig bei der Schengener Grenzschutzagentur Frontex konnte die Schweiz diese Rechte unter Verweis auf die besondere Stellung als an den Schengen-Besitzstand assoziierter Staat aushandeln. Weil EASO rechtlich jedoch weder zum Schengen-, noch zum Dublin-Acquis gehört, war die Schweizer Position entsprechend schwächer. Allerdings wird jeder an EASO teilnehmender Staat – also auch die Schweiz – gemäss Art. 16 Abs. 1 der EASO-Verordnung selbst über die Anzahl und die Profile der zu entsendenden Experten sowie die Dauer der Entsendung entscheiden können.
Auf Initiative der assoziierten Staaten nehmen diese ausserdem bereits heute informell an den Verwaltungsratssitzungen teil.
• Finanzieller Beitrag (Art. 3 und Annex I): Beim Verteilschlüssel haben sich die assoziierten Staaten und die Kommission darauf geeinigt, einen Schlüssel analog zu dem in