Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten

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dass eine Beendigung des DAA auch zur Beendigung der EASO-Vereinbarung führt (zum gleichen Ergebnis führte eine Beendigung des SAA, dessen Schicksal rechtlich mit demjenigen des DAA verknüpft ist). Hingegen liesse eine Kündigung der EASO-Vereinbarung das DAA unberührt, was den Vorgaben des schweizerischen Verhandlungsmandats entspricht.

Bei den restlichen Artikeln der Vereinbarung handelt es sich um Bestimmungen, die in anderen vergleichbaren Abkommen zwischen der EU und der Schweiz bereits existieren und die zu keinen grösseren Diskussionen im Rahmen der Verhandlungen geführt haben:

• Datenschutz (Art. 4): Die Schweiz kann bei Fragen des Datenschutzes ihre nationalen Datenschutzbestimmungen anwenden. Zudem verpflichtet sich die Schweiz, die Vertraulichkeitsbestimmungen wie vom Verwaltungsrat des EASO festgelegt, einzuhalten.

• Rechtsstellung (Art. 5): EASO besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, was dem Unterstützungsbüro in technischen Fragen sowie in juristischer, administrativer und finanzieller Hinsicht Unabhängigkeit verleiht.

• Haftung (Art. 6): Die Haftung von EASO wird gemäss den entsprechenden Bestimmungen in der EASO-Verordnung (Art. 45 Abs. 1, 3 und 5) geregelt.

• Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 7): Die Schweiz anerkennt die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über EASO gemäss Art 45 Abs. 2 und 4 der EASO-Verordnung. Gemäss diesen Bestimmungen ist der EuGH zuständig für ausservertragliche haftungsrechtliche Streitigkeiten, an denen EASO als Partei beteiligt ist (Streitigkeiten über den Ersatz von durch EASO bzw. EASO-Bedienstete verursachten Schaden) sowie für allfällige Schiedsgerichtsverfahren zwischen EASO und Dritten im Rahmen einer vertraglichen Haftung (gestützt auf eine entsprechende Schiedsklausel im betreffenden Vertrag).

• Personal des Unterstützungsbüros (Art. 8): Schweizer Personal, das von EASO engagiert wird, untersteht den Personalregelungen für Beamte und den Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union. Schweizer Staatsangehörige dürfen alle Posten innerhalb von EASO besetzen, sie können jedoch nicht zum Exekutivdirektor von EASO gewählt werden.

• Vorrechte und Befreiungen (Art. 9): Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt auch für EASO und seine Bediensteten.

• Betrugsbekämpfung (Art. 10 und Annex II): Es wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass Vor-Ort-Kontrollen der europäischen Organe in der Schweiz nur gemeinsam mit nationalen Kontrollbehörden durchgeführt werden können.

• Anhänge (Art. 12): Diese Bestimmung präzisiert, dass alle Anhänge der Vereinbarung Bestandteil der Vereinbarung sind.

5 Bedeutung der Vereinbarung für die Schweiz: Beteiligung am EASO

Die Beteiligung der Schweiz am EASO bringt neben Verpflichtungen auch einige Vorteile für die Schweiz. Die wichtigste Aufgabe von EASO ist die Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind. Die Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten liegt im Interesse der Schweiz. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Dublin wird durch die Hilfe von EASO das gesamte Dublin-System gestärkt. Sollte die Schweiz ebenfalls irgendwann unter