Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten

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Mitglied ist, liegt eine Angleichung der einzelstaatlichen Praktiken zur Gewährung internationalen Schutzes im Dublin-Raum in ihrem Interesse: Zu grosse innereuropäische Unterschiede wirken sich regelmässig nachteilig auf unser Land aus.

Zudem sieht die neue Dublin III-Verordnung4, welche die Schweiz im Rahmen ihrer Dublin-Assoziierung übernimmt, in Art. 33 einen sog. Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung (Mechanism for Early Warning, Preparedness and Crisis Management) vor, bei dem EASO eine zentrale Rolle spielen wird. EASO wird Informationen zur Asylsituation in den Dublin-Staaten sammeln, Analysen hierzu erstellen und die unter Migrationsdruck stehenden Staaten bei der Umsetzung eines präventiven Aktionsplans oder eines Krisenbewältigungsaktionsplans unterstützen.

Zwischen der Tätigkeit des Unterstützungsbüros und dem Dublin-System besteht eine enge Verbindung. Es wurde deshalb in der Vereinbarung festgehalten, dass bei einer Kündigung des DAA auch die EASO-Vereinbarung hinfällig wird. Das Gegenteil ist jedoch nicht der Fall: Die EASO-Vereinbarung ist jederzeit kündbar, ohne dass dies Auswirkungen auf das DAA oder andere Abkommen der Schweiz mit der EU hat. Da die assoziierten Staaten vier voneinander unabhängige Vereinbarungen mit der EU ausgehandelt haben, besteht diesen Staaten gegenüber bei einer Kündigung der Vereinbarung durch die Schweiz keine Verpflichtung. In einem solchen Fall wäre jedoch vorgängig der in der Vereinbarung vorgesehene Ausschuss zu konsultieren.

Was die Auswirkungen innerhalb der Bundesverwaltung betrifft, wird die Teilnahme am EA-SO insbesondere auf organisatorischer Ebene Auswirkungen für das BFM haben. Ein internes Umsetzungskonzept ist in Erarbeitung.

7 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Vereinbarung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere entspricht die Vereinbarung den Vorgaben des humanitären Völkerrechts sowie den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Flüchtlingsrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes.

Die Zusammenarbeit im Rahmen des EASO weist einen engen Bezug zu den Assoziierungsabkommen von Schengen und insbesondere von Dublin auf. Wie oben ausgeführt, stellt die EASO-Verordnung aber keine rechtliche Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands dar, sondern bildet ein davon unabhängiges Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Deshalb besteht für die Schweiz weder eine vertragliche Verpflichtung, die EASO-Verordnung zu übernehmen respektive am EASO teilzunehmen, noch eine Pflicht, zukünftige Weiterentwicklungen der EASO-Verordnung grundsätzlich zu übernehmen. Wegen des engen Bezugs zum DAA wurde in Art. 14 der EASO-Vereinbarung aber vorgesehen, dass eine Beendigung des DAA auch zur Beendigung der EASO-Vereinbarung führt (siehe dazu oben Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 14).

8 Rechtliche Grundlage

Die auswärtigen Angelegenheiten sind gemäss Artikel 54 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) Sache des Bundes. Nach Artikel 184 Abs. 2 BV ist der Bundesrat unter Vorbehalt der Ge-

4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABI. L 180, 29.6.2013, S. 31.