Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten

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6.2.2 Auf die Kantone

Für die Kantone entstehen keine neuen Kosten.

6.3 Rechtliche Auswirkungen

Nach Art. 21 Abs. 1 der EASO-Verordnung haftet grundsätzlich der Einsatzmitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Einsatzteams bei ihrem Einsatz verursachen. Der Einsatzmitgliedstaat kann Schadenersatzforderungen gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat nur dann geltend machen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde (Art. 21 Abs. 2 und 3 der EASO-Verordnung). Eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei Nichteinigung, wie sie in Art. 21 Abs. 4 der EASO-Verordnung für die EU-Mitgliedstaaten gilt, ist für die Schweiz, wie für die übrigen assoziierten Staaten, nicht vorgesehen.

Im Rahmen von EASO-Einsätzen werden Schweizer Experten gemäss Art. 22 der EASO-Verordnung wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden.

Im Übrigen ist der EuGH gemäss Art. 45 der EASO-Verordnung für Streitigkeiten im Bereich der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung der Agentur zuständig (siehe dazu oben Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 7).

6.4 Andere Auswirkungen

Aus Sicht der Schweizer Europapolitik ist die Vereinbarung zur Beteiligung der Schweiz an EASO positiv zu werten. Es stellt eine Erweiterung der Zusammenarbeit mit der EU und den EU-Mitgliedstaaten in einem wichtigen Bereich dar, in dem gemeinsame Interessen bestehen. Damit wird die bereits bestehende enge Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Justiz und Inneres gefestigt. Die Vereinbarung ist eine klassische Kooperationsvereinbarung und hat damit keinen Zusammenhang mit den institutionellen Fragen, die zurzeit Gegenstand von Diskussionen zwischen der Schweiz und der EU sind.

Die Beteiligung am EASO zieht keine Übernahme von materiellem europäischem EU-Asyl-Acquis (z.B. EU-Aufnahme-, Qualifikations- und Verfahrensrichtlinie) mit sich und hat daher keine Auswirkungen auf das materielle schweizerische Asylrecht. Das EASO hat des Weiteren keine Weisungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden. Es ist dem EASO untersagt, auf die Entscheidungen einer mitgliedstaatlichen Asylbehörde über einzelne Anträge auf internationalen Schutz Einfluss zu nehmen (Art. 2 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 4 sowie Erwägungsgrund 14 der EASO-Verordnung).

Zudem weist die Vereinbarung einen statischen Charakter aus: Bei allfälligen Änderungen oder Weiterentwicklungen der EASO-Verordnung besteht seitens der Schweiz keine Übernahmepflicht, vielmehr müsste für deren Übernahme die vorliegende Vereinbarung entsprechend angepasst werden. Vorgängig wäre der in der Vereinbarung vorgesehene Ausschuss zu konsultieren. Im Rahmen dieses Ausschusses sollen die assoziierten Staaten auch über legislative Entwicklungen auf EU-Ebene im Zusammenhang mit EASO rechtzeitig informiert werden.

Das EASO fungiert als Kompetenzzentrum für Asylfragen und unterstützt zudem EU-Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind. Damit soll europaweit das Dublin-System gestärkt werden. Auch wenn die Schweiz nicht EU-