Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

einen starken Migrationsdruck geraten, den sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, könnte sie auf eigene Anfrage hin ab dem Zeitpunkt der offiziellen Teilnahme am EASO Unterstützung in diesem Bereich erhalten.

Die Entwicklungen in Nordafrika im Jahr 2011 haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass sich die Schweiz in multilaterale Aktivitäten auf europäischer Ebene einbringen kann. Dies schliesst bilaterale Bemühungen zwar nicht aus. Es ist jedoch nicht sinnvoll, Parallelstrukturen in Bereichen aufzubauen, in denen bereits die EU aktiv ist, beispielsweise bei der Unterstützung des Asylsystems in Griechenland oder der Unterstützung anderer EU-Staaten, die einem erhöhten Migrationsdruck ausgesetzt sind.

Durch die Bündelung der Anstrengungen der europäischen Staaten können Synergieeffekte erzielt werden, die zu einer Senkung der Gesamtkosten im Asylbereich führen dürften. Tatsächlich kann durch eine einheitliche Anwendung der im Asylverfahren geltenden Regeln in allen europäischen Ländern eine Stärkung des gesamten Dublin-Systems erreicht werden.

Ausserdem kann die Schweiz durch eine Beteiligung am EASO einerseits vom Expertenwissen anderer europäischer Staaten profitieren und so ihre Interessen in diesem Bereich besser wahren und andererseits andere Staaten mit ihrer Expertise unterstützen. Eine Effizienzsteigerung im Asylbereich in der Schweiz wird zudem durch gemeinsame Schulungen für die Asylpraktiker, durch die Realisierung von gemeinsamen Projekten (beispielsweise gemeinsame Fact Finding Missions in den Herkunftsstaaten) und durch den Informationsaustausch innerhalb von EASO erwartet.

6 Auswirkungen

6.1 Personelle Auswirkungen

Im Rahmen von Einsätzen von Asyl-Unterstützungsteams von EASO werden zeitlich befristete Einsätze von Schweizer Experten im europäischen Ausland erforderlich sein, wie dies zum Beispiel bereits heute für Schweizer Grenzwächter im Rahmen von Frontex-Operationen geschieht. Je nach Umfang dieser Einsätze bedeutet dies einen gewissen Einsatz von Personalressourcen, die für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz nicht verfügbar sind.

Die Entscheidung über die Anzahl und die Profile der Experten, die für EASO-Einsätze zur Verfügung gestellt werden sowie über die Dauer einer allfälligen Entsendung verbleibt gemäss Art. 16 Abs. 1 der EASO-Verordnung in der Autonomie des Herkunftsmitgliedstaates. Insbesondere kann auf eine Entsendung verzichtet werden, wenn die angeforderten Experten in der Schweiz dringend benötigt werden. Zudem werden die Kosten eines solchen Einsatzes gemäss Art. 23 der EASO-Verordnung vom Unterstützungsbüro selbst getragen.

Für das Engagement der Schweiz im Bereich der Herkunftsländerinformationen (Sitzungsteilnahmen, Teilnahme an Workshops etc.) sind keine wesentlichen personellen Veränderungen zu erwarten, da die Schweiz bislang bereits in vergleichbaren Arbeitsgremien und Projekten vertreten war. Aufgrund der Überführung der Aktivitäten und Projekte dieser Gremien in das EASO ging es bei den Verhandlungen der Schweizer Beteiligung am EASO auch darum, die Kontinuität der schweizerischen Beteiligung an diesen Arbeitsgremien zu gewährleisten.

Zudem besteht mit der Teilnahme am EASO für Schweizer Mitarbeiter im Asylbereich die Möglichkeit, für eine befristete Zeitdauer als abgeordnete nationale Sachverständige bei EA-SO arbeiten zu können, wobei die am EASO teilnehmenden Staaten freiwillig über eine solche Entsendungen entscheiden.