Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/13: Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asyl Support Office, EASO) · 10 Seiten
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Art. 11 Abs. 3 des Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)2 bzw. in Art. 8 Abs. 1 zweiter Teil des Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA)3 für die operative Schengener bzw. Dubliner Zusammenarbeit festgelegten Schlüssel anzuwenden (Verhältnis des BIP CH zum BIP aller an EASO teilnehmenden Staaten). Im Vergleich zur durchschnittlichen Finanzierung der Schengener Zusammenarbeit erwächst der Schweiz ein Vorteil daraus, dass sich das Vereinigte Königreich an EASO beteiligt, wodurch das Verhältnis BIP CH zum BIP aller teilnehmenden Staaten zu Gunsten der Schweiz sinkt. Die Schweizer Delegation hat ausserdem erreicht, dass der Referenzbetrag, welcher für die Berechnung des finanziellen Beitrags herangezogen wird, weder die Beiträge der Assoziierten, noch freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten, noch sonstige Einnahmequellen von EASO beinhaltet. Damit fällt der Beitrag der Assoziierten prozentual gesehen etwas geringer aus als derjenige der EU-Mitgliedstaaten.
Für den Fall nachträglicher Änderungen im Budget des EASO wurde ein Korrekturmechanismus für die Beiträge der assoziierten Staaten festgelegt: Bei einer ausserordentlichen Erhöhung des EU-Beitrags an EASO müssten sich die assoziierten Staaten an der Erhöhung prozentual beteiligen. Dasselbe gilt im Gegenzug auch bei einer nachträglichen Reduzierung des Referenzbudgets: In diesem Fall würde sich der Beitrag der assoziierten Staaten entsprechend verringern. Das Gleiche gilt, wenn EASO sein Budget im laufenden Jahr nicht ausschöpft. In beiden Fällen werden die zu viel bezahlten Beitragsanteile der assoziierten Staaten auf das nächste Jahr übertragen, womit sich deren Beitrag für das darauffolgende Jahr entsprechend reduziert.
Die Beitragspflicht der Schweiz wird erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt. Der finanzielle Beitrag wird im ersten Jahr anteilsmässig auf die Monate der tatsächlichen Teilnahme reduziert (pro rata temporis). Zudem werden die Spesen von Schweizer Experten, die an Aktivitäten von EASO teilnehmen, rückerstattet.
• Ausschuss (Art. 11): Im Mandat der Schweiz war ein Konsultationsmechanismus nicht explizit vorgesehen, dennoch konnte man sich bei den Verhandlungen auf einen solchen einigen. Die assoziierten Staaten bezwecken über diesen Informations- und Konsultationsmechanismus im Rahmen eines durch die Vereinbarung geschaffenen Ausschusses rechtzeitig über allfällige rechtliche Entwicklungen zu EASO informiert zu werden sowie einen gewissen Einfluss nehmen zu können auf legislative Entwicklungen auf EU-Ebene, die EASO betreffen.
• Inkrafttreten (Art. 13): Die Aushandlung einer Übergangslösung war nicht notwendig: Eine vorläufige Teilnahme am EASO kam weder aus Schweizer Sicht noch aus Sicht der Europäischen Kommission in Frage. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der letzten Notifizierung in Kraft.
• Beendigung und Gültigkeit (Art. 14): Es wurde vereinbart, dass beide Parteien die EASO-Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jederzeit kündigen können, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat. Vor einer Kündigung ist jedoch der in der Vereinbarung vorgesehene Ausschuss zu konsultieren. Weil die Dublin-Assoziierung aus Sicht der EU eine unverzichtbare Voraussetzung für die Teilnahme am EASO darstellt, wurde festgelegt,
2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA, SR 0.362.31). 3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68).