Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/132: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) · 84 Seiten
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festgelegt werden. Der zusätzliche Personalbedarf auf Bundesebene und die Finanzhilfen des Bundes zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen oder deren regelmässigen Aktivitäten würden erst im Rahmen einer allfälligen Ausarbeitung der neuen Bestimmungen festgelegt.
Die Grundanforderung, Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bereitzustellen, wird durch die Schweiz erfüllt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nichtstaatlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen wird im Kontext mit geplanten Massnahmen diskutiert.
2.2.3 Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien anerkennen, fördern und unterstützen auf allen Ebenen die Arbeit einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen und begründen eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit diesen Organisationen.
Die im Zusammenhang mit den Artikeln 7 und 10 angeführten politischen Massnahmen und Organe des Staates fördern die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Bund, Kantonen und nichtstaatlichen Organisationen. Die nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) werden auf nationaler und kantonaler Ebene in Gremien wie
z. B. Runden Tischen sowie Begleitgruppen zur Erarbeitung von Berichten und Studien oder zur Vorbereitung von Tagungen und zur Umsetzung von Projekten mit einbezogen.
Insbesondere das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten verfolgt das Ziel, die Kooperation aller beteiligten Partner und Institutionen zu ermöglichen. Im Bereich der häuslichen Gewalt vernetzen die kantonalen Interventions- und Koordinationsstellen staatliche und private Institutionen, die in den verschiedenen Kantonen in der Bekämpfung häuslicher Gewalt tätig sind. Deren gesetzliche und institutionelle Verankerung, deren Prioritäten sowie personellen und finanziellen Ressourcen unterscheiden sich jedoch sehr stark.
Die Schweiz wird dieser Bestimmung gerecht.
2.2.4 Art. 10 Koordinationsstelle
Die Vertragsparteien müssen eine oder mehrere Stellen auf Regierungsebene benennen oder errichten, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von der Konvention erfassten Formen von Gewalt zuständig sind. Diese Stelle oder diese Stellen koordinieren die in Artikel 11 genannte Datensammlung und analysieren und verbreiten ihre Ergebnisse (Abs. 1). Diese Stelle bzw. diese Stellen können auf nationaler oder regionaler Ebene errichtet werden. Die Vertragsparteien entscheiden über deren Grösse und Finanzierung und legen fest, welche Berichtspflichten bestehen und wem sie obliegen. Sie können neue Stellen gründen oder bereits bestehende mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauen.54 Die Vertragsstaaten bemühen sich, in regelmässigen Abständen bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu bewerten (Abs. 2). Zudem
54 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 70–73.